Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 33 Seiten
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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren vom 2010_06_30
formationen an verschiedene Garantien, Sicherheiten und auch genügend Flexibilität seitens der Schweizer Behörde gebunden sein müssen.
Ein entsprechendes Rechtshilfeabkommen mit den europäischen Behörden wird von verschieden Teilnehmern begrüsst (SP, EKK, IG DHS, SKS, acsi, FRC).
Der VSZ, cemsuisse und die KSE zeigen zwar Verständnis für die Anliegen auf internationale Zusammenarbeit sehen dies aber nur auf der Basis eines bilateralen Abkommens, das auf Gegenseitigkeit beruht, als möglich an. Die Formulierungen im E-KG (Art. 41a und 41b) stellen dies jedoch nicht sicher, und sind deshalb zu streichen; sie weisen auf den Bundesratsbeschluss bezüglich Kooperationsabkommen mit der EU in Sachen Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbsbehörden hin (Vorschlag: in einem neu zu formulierenden Art. 41a E-KG könnte festgehalten werden, dass die Zusammenarbeit mit ausl. Wettbewerbsbehörden in eigenständigen, staatsvertraglichen Regelungen definiert wird).
Neff/Reichert/Mamane halten das Grundprinzip wie auch die verfahrensrechtliche Regelung für höchste fragwürdig. Wenn überhaupt, sollte eine Regelung der Rechtshilfe in kartellrechtlichen Fällen klar auf Sanktionstatbestände beschränkt, in ein Verfahren mit Rechtsmittelmöglichkeiten eingebettet und auf staatsvertraglicher Grundlage erfolgen.
3.7 Stärkung des Kartellzivilrechts
Die Kantone BL, BS, SH unterstützen die Vorlagen, resp. haben keine Einwände zu den vorgebrachten Änderungsvorschlägen im Verfahrensrecht.
Der Kanton BE weist auf die Möglichkeit einer möglichen Doppelbelastung hin, was verhindert werden sollte.
Der Kanton GR hält die Ausweitung der zivilrechtlichen Geltendmachung von Ansprüchen durch Konsumenten für richtig. Hinsichtlich Verjährung stellen sich für ihn jedoch noch verschiedene Fragen.
Der Kanton TI begrüsst diesen Revisionspunkt grundsätzlich, weist jedoch auf die bereits bestehenden vetragsrechtlichen Möglichkeiten unter Art. 41 OR und auf die Nützlichkeit von Übergangsbestimmungen hin.
Der Kanton VD, die SVP, sgv, VELEDES, VSE, usm, pharmaSuisse, VSEI, FH, bauen-
schweiz, Centre Patronale, Fédération Patronale Vaudoise, ISOLSUISSE, suissetec,
Infra lehnen die Ausdehnung der zivilrechtlichen Klagemöglichkeiten klar ab (Flut von Klagen, sind teuer, für die Rechtssicherheit der Unternehmen fraglich; Sammelklagen wie im amerikanischen Recht bekannt sind dem Schweizer System fremd).
pharmaSuisse lehnt insbesondere auch das geplante Verbandsklagerecht ab.
economiesuisse lehnt die Ausdehnung der Klageberechtigung für zivilrechtliche Ansprüche ab, bevorzugt vielmehr die Ausnutzung der bestehenden Möglichkeiten im Rahmen von Art. 41 OR. Auf diese Möglichkeit weist auch Infra hin.
Die FDP will Klageflut und Mehrfachbestrafung (Abschöpfung der Rente und Schadenersatz) vermeiden und unterstützt die Ausdehnung der Klagemöglichkeiten explizit nur auf Betroffene, welche einen finanziellen Schaden erlitten haben. Dies ist auch für economiesuisse eine zwingende Vorbedingung.
Die CVP, das kf, Travail.Suisse begrüssen es im Grundsatz, die zivilrechtliche Klagemöglichkeiten auf Endkunden auszuweiten, versprechen sich aber durch das grosse Prozessrisiko in der Realität wenig davon.
kf und EKK begrüssen die Stärkung der Konsumentenrechte, weisen hier auf die neue (noch nicht ganz geklärte) Aufgabe der Konsumentenorganisationen hin, welche durch abgetretene Forderungen der Konsumenten aktiv werden könnte.
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