Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 33 Seiten

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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren vom 2010_06_30

land Auskünfte zu verlangen; die vorgeschlagenen besondere Rechtsgrundlage sei folglich nicht erforderlich.

SVP, FDP, economiesuisse, SBVg, SGCI, Swissmem, SwissHoldings, sgv, SBAUMV,

usm, VSUD, VSEI, FH, bauenschweiz, Infra rufen zu Zurückhaltung beim Ausbau und der Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit auf, weisen auf die Gefahr von Missbräuchen beim Datenaustausch hin und wünschen diesbezüglich bilaterale (gegenseitige) und nicht unilaterale Abkommen und Verträge. Die internationale Zusammenarbeit wird aber von der FDP und sgv nicht als prioritäre Pendenz angesehen.

Die WEKO unterstützt eine bessere internationale Zusammenarbeit, verweist auf die Problematik der Zustimmung des Unternehmens, welches die Informationen lieferte, zum Austausch der Informationen. Die WEKO schlägt hierzu vor, dass anstatt der das Bonusprogramm betreffenden Regelung in Art. 41b Abs. 2 E-KG eine zusätzliche Bedingung als Ziff. 7 in Art. 41b Abs. 1 lit. b E-KG aufgenommen werden soll, wonach die ausländische Behörde zusichert, dass die ihr gelieferten Informationen, die im Rahmen eines Bonusprogrammes geliefert wurden, nicht dazu verwendet werden, um Sanktionen gegen den Selbstanzeiger und jede andere jur. oder nat. Person, die durch die begünstigende Behandlung im Rahmen des Bonusprogramms abgedeckt ist, zu verhängen.

ISOLSUISSE sieht beim grenzüberschreitenden Datenaustausch das Prinzip der Gegenseitigkeit nur mit einem bilateralen Abkommen, nicht aber gestützt auf ein nationales Gesetz gewährleistet.

Der VSSM bevorzugt hier den bilateralen Weg, folglich keine Gesetzesrevision.

Auch suissetec wünscht den bilateralen Weg, wobei der Datenaustausch unbedingt aufs Notwendige beschränkt und gegenseitig sein soll.

Swissmem sieht bei einigen Vertragsstaaten, u.a. bei der EU, grundsätzliche rechtsstaatliche Prinzipien (Trennung Untersuchungs- und Entscheidbehörde) als nicht gegeben an und lehnt eine internationale Zusammenarbeit mit der EU ab.

Der SBV begrüsst die Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden, verlangt jedoch bei den Untersuchungen nicht über die notwendigen Informationsanfragen hinauszugehen und den Rechtsschutz zu gewährleisten.

Economiesuisse und Swissmem kritisieren die Formulierungen von Art. 41a und Art 41b als teilweise unklar und zu breit und warnen davor, dass der Rechtsschutz nicht gewährleistet sein könnte und die gelieferten Informationen für andere Zwecke genutzt werden könnten.

Die VSUJ lehnt die in Art. 41b E-KG vorgesehene erga-omnes-Regelung ab und fordert ein bilaterales, gegenseitiges Abkommen. Die Kriterien aus Art. 41b E-KG sind als Mindestanforderungen an solche Abkommen im Gesetz festzuhalten, ergänzt um den generellen Vorbehalt des ordre public.

SGCI ergänzt, dass sicherzustellen wäre, dass diese Informationen nur für klar bestimmte Zwecke verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht würden und bezweifelt die Durchsetzbarkeit von Zusicherungen. Des Weiteren zeigt sich SGCI besorgt über die Anwendung dieser Informationen ausserhalb der sanktionierbaren Verhaltensweisen, da alle „unzulässigen“ Verhaltensweisen den Informationsaustausch ermöglichen, nicht nur diejenigen, die einer Sanktion unterliegen.

Die SKS, der acsi und die FRC stimmen der verbesserten Zusammenarbeit zu, wenn der Informationsaustausch auf Gegenseitigkeit beruht und Schweizer Verfahrensrecht respektiert wird.

ASAS sieht die Vorteile einer internationalen Zusammenarbeit in Untersuchungsbelangen, weist aber darauf hin, dass der Informationsaustausch und die Nutzung der übermittelten In-

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