Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 33 Seiten
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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren vom 2010_06_30
3.4 Differenzierte Behandlung vertikaler Vereinbarungen
Kein Revisionsbedarf
Die Aufhebung von Art. 5 Abs. 4 KG bereits nach so kurzer Zeit (die WEKO passte per 1. Juli 2010 die Vertikalbekanntmachung den Entwicklungen der EU an und es bestehe erst eine schmale Fallpraxis) ist für einige Vernehmlassungsteilnehmer unsinnig und sendet ein falsches Signal in Richtung Aufweichung der geltenden Praxis aus (SP, CSP, CVP, Grüne Par-
tei, EKK, sgv, kf, SKS, acsi, FRC, ProMarca, VSEI, AGVS (inkl. Sektionen), Travail.Suisse, ASTAG, UNAM, Gewerbeverband des Kantons Luzern).
Auch ohne Streichung des Art. 5 Abs. 4 KG könnten heute bereits eine flexible Beurteilung der Fälle gewährleistet und somit wettbewerbspoltisch unbedenkliche Vertikalvereinbarungen zugelassen werden (Kanton ZH, SP, SGB, CSP, CVP, WEKO, sgv, ProMarca, IG DHS, kv schweiz, AGVS (inkl. Sektionen), Travail.Suisse, ASTAG, UNAM, VSSM, Gewerbe-
verband des Kantons Luzern).
Bei einer allfälligen Aufhebung von Art. 5 Abs. 4 KG verlangen SP, kf, IG DHS, CVP, SKS, acsi, FRC die gleichzeitige Aufhebung von Art. 5 Abs. 3 KG und einen Ersatz für die entsprechenden Bestimmungen im Sinne des zentralen Wettbewerbsartikels des EU-Rechts (Art. 101 Abs. 1 AEUV) und einer gleichzeitigen Anpassung von Art. 49a Abs. 1 KG (Variante 1).
Der Kanton BS lehnt die Änderungen ab, obschon er einsieht, dass gewisse vertikale Absprachen notwendig sein können. Prinzipiell sieht er in der Einzelfallbeurteilung zu viele Interpretationsmöglichkeiten/Unklarheiten, welche die Rechtssicherheit nicht fördern. Im Falle einer Revision fordert BS die vorgeschlagene Präzisierung des „geringen Anteils am Markt“ wobei auch weitere Kriterien wie die Substituierbarkeit des Gutes, Kriterien für die Festlegung des relevanten Marktes oder den Einbezug ausl. Vergleichspreise festgehalten werden sollen. Zusätzlich sollten Kriterien festgelegt werden, wann in der Schweiz vergleichsweise höhere Preise vom Kunden zu bezahlen sind, die nicht auf höhere Lohn- oder Verkaufskosten zurückgehen.
Der Kanton LU befürchtet durch die Lockerung der Gesetzgebung betreffend vertikalen Abreden künstlich hochgehaltene Preise gegenüber dem Ausland und lehnt diese Änderungen folglich ab.
Die Swiss Retail Federation sieht in diesem Revisionspunkt eine ungewollte Lockerung der Gesetzgebung, und verweist darauf, dass bereits heute unbedenkliche Abreden nach einer differenzierten Einzelfallbeurteilung, möglich sind. Die präventive Wirkung von Art. 5 Abs. 4 KG sollte erhalten werden, v.a. auch in Zusammenhang mit der Hochpreisinsel Schweiz (Warenbeschaffungskostennachteil).
Allgemeine Zustimmung
Der Kanton FR unterstützt die Revision im Bereich der Vertikalabreden.
Der Kanton NE unterstützt die Revision, bevorzugt aber keine Variante, da diese auch kombinierbar seien, wichtig sei ein Einzelfallanalyse und die Aufhebung der per se-Erheblichkeit.
Der Kanton OW begrüsst die differenziertere Behandlung vertikaler Abreden.
Swisscom begrüsst die differenzierte Beurteilung von vertikalen Vereinbarungen, befürchtet jedoch, dass dadurch nichts am faktischen „per se“-Verbot von Preisbindungen und Gebietsexklusivitäten ändern wird, denn an der Sanktionierung der in Art. 5 Abs. 4 KG erwähnten Abredearten soll festgehalten werden. Eine ersatzlose Streichung von Art. 5 Abs. 4 und die Streichung des Hinweises auf diese Bestimmung in Art. 49a Abs. 1 KG werden gefordert.
2011-10-26/534 \ COO.2101.104.5.2834587 18/33