Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 33 Seiten

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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren vom 2010_06_30

3.8 Weitere Anregungen

Motion Schweiger

Der Kanton BE lehnt die Motion Schweiger sowie die Initiative Kaufmann ab.

Die SVP will Compliance-Programme und Strafverfahren gegen Mitarbeiter separat behandeln.

economiesuisse, SwissHoldings, VSUJ erachten es als notwendig, im Gesetz nochmals auf das Verschuldensprinzip hinzuweisen (wie im Art. 6 Abs. 2 EMRK). Die Compliance-Defence soll explizit verankert werden (Motion Schweiger).

SBVg wünscht eine inhaltliche und zeitliche Abstimmung auf die Motion Schweiger, steht der Einführung von Sanktionen gegen natürliche Personen indes skeptisch gegenüber.

Swissmem wünscht eine breite Diskussion über die Compliance Defense und die Strafbarkeit von natürlichen Personen.

suissetec lehnt die Motion Schweiger ab.

Auch Infra lehnt die Motion Schweiger ab (zu hohe Kosten, Mitarbeiter können zudem bereits durch Art. 321a OR – Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht, oder Art. 158 StGB – ungetreue Geschäftsführung belangt werden)

sgv, SBAUMV, usm, VSEI, bauenschweiz, ASTAG, UNAM sehen die Motion Schweiger

als problematisch an, die Abschiebung der Verantwortung von Unternehmen auf einzelne Personen sei fragwürdig und firmeninterne Compliance-Programme zur Verhinderung von Kartellvorstössen für KMU zu teuer.

Andere Anregungen

Der Kanton BL sieht zusätzlichen Informationsbedarf bezüglich der Finanzierung und den Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

Die Grüne Partei, SGB und Travail.Suisse sehen die Problematik in der wirtschaftlich und politisch schädlichen Beratungskompetenz der WEKO und schlagen vor, diese durch Streichung von Art. 45 KG zu beschneiden.

Centre Patronale bedauert, dass nicht auch bei den horizontalen Absprachen der Vermutungstatbestand aufgehoben wird.

Des Weiteren kritisieren der sgv, VELEDES und VSEI den Art. 6 Abs. 1 lit. e (KMU-Artikel), der sich als Papiertiger erwiesen habe. Besser sei eine echte de-minimis-Klausel einzuführen [weitere Vorschläge: Unter gewissen Umständen können auch horizontale Absprachen eine wettbewerbsfördernde Wirkung erzielen und sollten nicht per se verboten bleiben; parallel zu den unzulässigen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen sollte das KG auch die öffentliche Hand in Bezug auf Missbrauch von Marktmacht in die Pflicht nehmen; eine Entschädigung der durch Vorabklärung und Untersuchungen verursachten Kosten bei den Unternehmen, falls sich die Verdachtsmomente nicht erhärten und keine Verurteilung erfolgt, sollte eingeführt werden].

JardinSuisse wünscht, dass auch horizontale Abreden unter gewissen Voraussetzungen zugelassen werden (Arbeitsgemeinschaften von kleinen Anbietern können somit mit grossen Firmen konkurrieren).

Der SBAUMV beantragt die Einfügung von verfahrensrechtlichen Grundsätzen und Garantien in das KG (inkl. Sanktionsteil), der blosse Verweis auf das Verwaltungsverfahrensgesetz sei ungenügend.

2011-10-26/534 \ COO.2101.104.5.2834587 28/33