Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 33 Seiten

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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren vom 2010_06_30

Der SAV kritisiert an der aktuellen gesetzlichen Situation, dass das Entscheidorgan als Milizorgan den Aufgaben des modernen Wettbewerbrechts nicht gewachsen sei, erwähnt die Ausstandsproblematik (Verbandsvertreter, VR-Mandate) und sieht den Einsitz von Verbsandvertretern als problematisch an, u.a. auch weil diese so Zugang zu sensiblen Daten aus der Untersuchungstätigkeit erhalten; die WEKO sei weiter als Entscheidorgan zu gross und es bestehe ein Wissensgefälle zw. Untersuchungsbehörde und Miliz-Kommission; auch sei die Wahl der Kommissionsmitglieder intransparent und dass es keine klare Trennung von Sekretariat (Untersuchungsbehörde) und WEKO (Entscheidbehörde) gebe, verstosse gegen das Prinzip der Waffengleichheit und das Unmittelbarkeitsprinzip. In Bezug auf die Anordnung von Zwangsmassnahmen verweist der SAV auf deren einschneide Wirkung auf Unternehmen. Im Gesetzestext sollte deshalb klargestellt werden, dass Zwangsmassnahmen nur von der Leitung der Wettbewerbsbehörde als Kollegialorgan angeordnet werden können.

economiesuisse stellt zusätzlich den Antrag, die Zuständigkeit des Wettbewerbsgerichts auf Zivilverfahren und allenfalls wettbewerblich orientierte Entscheide in Infrastrukturfragen sowie Fragen des öffentlichen Beschaffungswesens auszudehnen, um seine Attraktivität zu steigern und die hohen Anforderungen an die Mitglieder zu rechtfertigen.

SwissHoldings sieht eine fehlende Auslastung des Wettbewerbsgericht als unwahrscheinlich an, schlägt aber vor, die Bedingung in Art. 25e Abs. a Bst. a, wonach Richter nicht einem (anderen) eidgenössischen Gericht angehören dürfen, zu streichen. Die im Bericht erwähnten Alternativen zum vorgeschlagenen Modell überzeugten indes nicht.

Der SBAUMV verlangt, dass ein Beschluss/Urteil des Bundeswettbewerbsgerichts an das BGer als zweite Instanz auch in Bezug auf den Sachverhalt weitergezogen werden kann.

ProMarca erwähnt, dass durch die Schaffung eines Bundeswettbewerbsgerichts das BGer als zweite Instanz nicht dieselbe Kognition habe, was zu einer Schlechterstellung der Betroffenen führe.

Die ASAS empfindet es als inkohärent und problematisch, dass gemäss Art. 57 Abst. 2 E-KG die Wettbewerbsbehörde Strafsanktionen verhängen kann, und dies nicht dem Wettbewerbsgericht übertragen wird; die unterschiedliche Schwere der zu verhängenden Strafen in Art. 54ff. und Art. 49a rechtfertige den unterschiedlichen Ansatz nicht.

Swisscom stellt fest, dass es sich bei den Verwaltungssanktionen in Art. 49a KG um echte Strafen handelt und demnach die Grundprinzipien des Strafrechts und des Strafprozessrechts zu befolgen seien. Sie beklagt, dass die bestehenden schwerwiegenden Mängel bezüglich Bestimmtheitsgebot sowohl bei der Umschreibung des tatbestandsmässigen Verhaltens (insbesondere Art. 5 Abs. 4 und Art. 7 KG) also auch bei der angedrohten Sanktion (Art. 49a Abs. 1 KG) nicht behoben wurden. Weiter werde dem Schuldprinzip, dem Grundsatz der Unschuldsvermutung und dem Verbot des Selbstanzeigezwangs nicht oder nur teilweise entsprochen.

3.3 Verbesserung des Widerspruchverfahrens

Die Kantone AG, AI, GL, TG begrüssen grundsätzlich eine Beschleunigung der Verfahren.

Die Kantone BS, FR, GR, SH, VD begrüssen die Verbesserung des Widerspruchverfahrens.

Im Interesse der Unternehmen (Planungs- und Rechtssicherheit, kalkulierbares Investitionsrisiko) unterstützten die Kantone BL, SG, die SVP, FDP, WEKO, economiesuisse, SBVg, SBV, Swissmem, SwissHoldings, ASAS, FER, usm, VSUD, kv schweiz, Centre Patronal, Fédération Patronale Vaudoise, SAB, suissetec, Infra die Verkürzung des Widerspruchverfahrens und die Sanktionierbarkeit erst ab einer formellen Untersuchung.

Centre Patronal und Fédération Patronale Vaudoise wünschen weiter, dass nach einer Meldung keine Sanktion oder eine Immunität vor Sanktionen bis zum Verfahrensende gelten.)

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