Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 33 Seiten
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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren vom 2010_06_30
Variante 1
Der Kanton BL unterstützt das Revisionsvorhaben und spricht sich für Variante 1 aus (Variante 2 birgt gewisse Rechtsunsicherheit)
Die Kantone GE, SH, VD bevorzugen Variante 1, die Aufhebung der „per se“- Wettbewerbsschädlichkeit vertikaler Abreden und die Einzelfallbeurteilung. Für den Kanton VD sprechen auch Nähe zum Europäischen Recht und die einfachere Umsetzung für diese Variante.
Der Kanton GL begrüsst die Möglichkeit der Einzelfallanalysen bei Vertikalabreden.
Der Kanton TI bevorzugt die einfachere Variante 1, wenn möglich in Kombination mit Art. 49 Abs. 3 lit. d
Der Kanton UR bevorzugt in Variante 1 die Streichung der Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung, sieht jedoch die Rechtssicherheit durch Einzelfallbeurteilungen in Frage gestellt. Die Anwendbarkeit der vorgeschlagenen Marktanteilsschwelle von 15% aus der Variante 2 für alle Branchen und Unternehmen wird ebenfalls in Frage gestellt. Betreffend Art. 49a E-KG wird das Doppelkriterium kritisiert, der Nachweis, dass keine Verfahren im EWR gegen das Unternehmen laufen, sollte genügen.
Die FDP, SBV, Centre Patronal, Fédération Patronale Vaudoise bemängeln die heute geltende Ansicht, Vertikalabsprachen seien „per se“ wettbewerbsschädigend und spricht sich für eine Einzelfallbeurteilung aus, präferieren Variante 1 (SBV, Centre Patronal, Fédération Patronale Vaudoise: Variante 2 enthält den wenig präzisierten Begriff „geringer Marktanteil“).
economiesuisse bevorzugt Variante 1, welche die „per se“-Erheblichkeit bestimmter vertikaler Vereinbarungen aufgibt, würde aus Rechtsicherheitsgründen eine gleichzeitige Verordnung oder (eventualiter) Bekanntmachung begrüssen, welche eine de-minimis-Regelung enthalten würde, d.h. vertikale Abreden zwischen Marktteilnehmern, die unter einem gewissen Marktanteil liegen, gelten als unbedenklich (Marktanteil müsste noch bestimmt werden, 15% in der EU). An Variante 2 stört economiesuisse, dass eine Abrede, welche im EWR erlaubt ist, nicht grundsätzlich im Schweizer Recht per se zulässig ist, sondern erst auf Ausbleiben einer Einrede hin. Zusammenfassend findet economiesuisse in Übereinstimmung mit den ökonomischen Theorien müsse die Einzelfallbeurteilung im Vordergrund stehen, mehrheitlich wird die Streichung von Art. 5 Abs. 4 KG unterstützt (ein Teil der Mitgliedschaft
– v.a. Handel – unterstützt die bereits heute geltende Praxis der Einzelfallbeurteilung auf Basis der Vertikalbekanntmachung und fordert die Beibehaltung von Art. 5 Abs. 4 KG mit seiner präventiven Wirkung).
Auch SGCI unterstützt Variante 1, die Streichung von Art. 5 Abs. 4 KG, da vertikale Abreden oft wettbewerbsfördernd sein könnten und die Bestimmung unabhängige Unternehmen verschiedener Handelsstufen gegenüber vertikal integrierten Vertriebsstrukturen diskriminiere. Sie schaffe die nötige Rechtssicherheit und erlaube dennoch eine wünschbare Durchsetzung des Wettbewerbsrechtes und der Forderung nach einer generalpräventiven Wirkung. Variante 2 wird als zu vage formuliert gesehen (genaue Bedeutung von „die Zulässigkeit nach EU-Recht genügend abgeklärt hat“ nicht klar), die Rechtssicherheit sei nicht gegeben. Eine definierte Marktanteilsschwelle, unterhalb derer Abreden als unbedenklich gelten, wäre wünschenswert.
Auch der FH präferiert Variante 1, die Abschaffung des Vermutungstatbestandes und die Einzelfallbeurteilung. Aus Variante 2 sollte jedoch das Element bezüglich der Berücksichtigung der Zulässigkeit bestimmter Abreden im EWR übernommen werden.
FER unterstützt die Abschaffung des Vermutungstatbestandes, sieht dies jedoch in Variante 2 als zu wenig umgesetzt.
2011-10-26/534 \ COO.2101.104.5.2834587 19/33