Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten

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Die Vorlage hat auch keine Auswirkungen auf die gemeinsame Erklärung der Schweiz und der EU zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Schengen-Staaten der Europäischen Union. Denn Artikel 28 des Rahmenbeschlusses sieht vor, dass in Fällen, in denen Rechtsakte, die im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union vor dem Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses erlassen wurden und die den Austausch personenbezogener Daten zwischen Schengen-Staaten regeln, spezifische Bestimmungen für die Verwendung dieser Daten durch den Empfängerstaat enthalten, diese Bestimmungen Vorrang haben gegenüber den im Rahmenbeschluss enthaltenen Bestimmungen über die Verwendung der von einem anderen Schengen-Staat übermittelten Daten.

74 Ausgabenbremse

Die Vorlage sieht keine Ausgaben vor, die unter die Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) fallen.

75 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Die Vorlage sieht keine Subventionen vor.

76 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.

Die Vorlage sieht keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vor.

R:\ÖFFR\RSPM\2 Projekte\Datenschutzgesetz\DSG Schengen\Avant-projet\consultation externe\corapport\Erläuterungen d.20.04.2009 im Korrekturmodus.doc