Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten
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Im Hinblick auf die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands wurde die Schweiz in der ersten Hälfte 2008 einer Evaluation durch die EU unterzogen.
Am 5. Juni 2008 verabschiedete der Rat den Bericht des Evaluationsteams zum Datenschutz in der Schweiz. Der Bericht kommt zum Schluss, dass die schweizerische Datenschutzgesetzgebung die Anforderungen des Schengen-Besitzstands erfüllt. Allerdings empfiehlt der Rat der Schweiz, die Unabhängigkeit des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend Beauftragter) als Aufsichtsbehörde zu stärken, indem die Bestimmungen über seine Wahl und Amtsenthebung expliziter gestaltet werden, ihm grössere Autonomie in Budget- und Personalfragen eingeräumt wird und sichergestellt wird, dass keine Behörde bestimmen kann, wie der Beauftragte bei der Ausübung seiner Befugnisse und Kompetenzen im Einzelfall zu handeln und zu entscheiden hat. Die Schweiz hat die an sie gerichteten Empfehlungen akzeptiert und sich verpflichtet, diese umzusetzen.
Um diesen Empfehlungen Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat am 5. Dezember 2008 das EJPD beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei und dem EFD weitere institutionelle und administrative Möglichkeiten zur Stärkung der Unabhängigkeit des Beauftragten zu prüfen und dem Bundesrat im Laufe des Jahres 2009 Vorschläge zu unterbreiten. Die Vorlage kommt diesem Auftrag nach, da Artikel 25 des Rahmenbeschlusses Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG entspricht (vgl. Ziff. 2 unten). Erwägung 34 des Rahmenbeschlusses sieht nämlich vor, dass die nach der Richtlinie 95/46/EG in den Schengen-Staaten bereits errichteten Kontrollstellen auch die Aufgaben der nach dem Rahmenbeschluss zu errichtenden nationalen Kontrollstellen übernehmen können. Insoweit die Schweiz die Aufgaben nach Artikel 25 des Rahmenbeschlusses derselben Kontrollstelle überträgt, gelten die Empfehlungen des Rates auch für die Umsetzung dieser Bestimmung.
2 Erläuterungen zu den wichtigsten Bestimmungen des Rahmenbeschlusses
Artikel 3 des Rahmenbeschlusses umschreibt die Grundsätze der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung. Gemäss Absatz 1 Satz 1 dürfen Daten von den zuständigen Behörden nur zu festgelegten, eindeutigen und rechtmässigen Zwecken im Rahmen ihrer Aufgaben erhoben und nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem die Daten erhoben worden sind. Mit dieser Bestimmung wird eine Voraussetzung für jeden Datenaustausch festgelegt, um den Schengen-Staaten Gewähr zu bieten, dass Mindeststandards für den Schutz der bekanntgegebenen Dateien eingehalten werden. Aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses ist die Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck zulässig, soweit diese Verarbeitung mit den Zwecken, zu denen die Daten erhoben worden sind, nicht unvereinbar ist, die zuständigen Behörden zur Verarbeitung solcher Daten zu einem anderen Zweck befugt sind und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Die Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken sollte nicht als unvereinbar mit dem ursprünglichen Zweck der Verarbeitung angesehen werden15.
Die Artikel 4 und 5 des Rahmenbeschlusses regeln die Berichtigung und Löschung von Daten und schreiben die Festlegung von Fristen vor. Zudem sehen sie vor, dass Daten gesperrt werden sollen, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde. «Sperrung» be-
15 Vgl. Erwägung 6.