Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten
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bearbeitungen durch Bundesorgane gelten könnten, oder ob es sich um spezifische Datenschutzvorschriften handelt, die nur auf Daten anwendbar sind, welche im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
Artikel 4 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses bildet einen allgemeinen Datenschutzgrundsatz, der nicht spezifisch auf die Schengener Zusammenarbeit ausgerichtet ist. Wir schlagen vor, diese Norm auf sämtliche Datenbearbeitungen, die von Bundesorganen vorgenommen werden, zu übertragen.
Artikel 13 des Rahmenbeschlusses ist eine für die Schengener Zusammenarbeit spezifische Norm, weil sie Drittstaaten und internationale Einrichtungen von den Schengen-Staaten unterscheidet. Ihre Umsetzung muss sich daher auf die Bekanntgabe von Daten im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit beschränken.
Artikel 14 des Rahmenbeschlusses ist ebenfalls eine Schengen-spezifische Norm, weil sie sich nur auf die von einem Schengen-Staat erhaltenen Daten bezieht, die an eine nichtöffentliche Stelle zu übermitteln sind. Die Umsetzung dieses Grundsatzes muss sich daher auf die Bekanntgabe von Daten im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit beschränken.
Die in Artikel 16 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses vorgesehene Informationspflicht bildet einen allgemeinen Datenschutzgrundsatz, der nicht spezifisch auf die Schengener Zusammenarbeit ausgerichtet ist. Wird diese Norm, ungeachtet der verschiedenen Bereiche, auf sämtliche von Bundesorganen vorgenommenen Datenbearbeitungen übertragen, lassen sich Lücken in Bezug auf den Informationsgrundsatz vermeiden. Denn bei der Datenbeschaffung ist nicht immer feststellbar, ob die Daten danach im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Schengener Zusammenarbeit ins Ausland weitergeleitet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte zudem der Umfang der Informationspflicht der Bundesbehörden nicht je nach Bereich variieren. Dies ermöglicht es zudem, die Bestimmungen der sektoriellen Gesetze aufzuheben, die auf die Schengener Zusammenarbeit im Bereich des ersten Pfeilers der EU anwendbar sind.
Artikel 16 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses ist eine Schengen-spezifische Norm, weil sie eine Ausnahme von der Informationspflicht in Fällen vorsieht, in denen der Schengen-Staat, bei dem die Daten beschafft wurden, die zuständige Behörde darum ersucht, die betroffene Person nicht zu informieren.
Somit schlägt der Bundesrat vor, die Umsetzung der Artikel 13, 14 und 16 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses auf die Bekanntgabe von Daten im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit zu beschränken und Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses auf sämtliche von Bundesorganen vorgenommenen Datenbearbeitungen zu übertragen.
6 Gesetzesänderungen
61 Gesetzgeberische Entscheidungen
Bei den Vorbereitungsarbeiten für die Vorlage prüfte der Bundesrat verschiedene Lösungen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses. Zunächst zog er die Möglichkeit in Betracht, dessen Bestimmungen auf sämtliche von Bundesorganen vorgenommenen nationalen Datenbearbeitungen anzuwenden. Davon wurde teilweise abgesehen, weil einerseits die meisten Bestimmungen des Rahmenbeschlusses in unserer Gesetzgebung bereits umgesetzt