Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten

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Private und in Artikel 18a Absatz 4 und Artikel 18b für Bundesorgane geregelt. Diese Bestimmung ist inskünftig auf alle Bearbeitungen durch Bundesorgane anwendbar.

Der neue Artikel 2bis ersetzt Artikel 111g Absatz 2 des Ausländergesetzes, Artikel 102f Absatz 2 des Asylgesetzes, Artikel 32h Absatz 2 des Waffengesetzes und Artikel 18d Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes.

Art. 14

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 7a47. Sie regelt die Informationspflicht der privaten Personen. Da die Informationspflicht somit neu nicht mehr im 2. Abschnitt des Datenschutzgesetzes geregelt ist und Art. 9 DSG einen neuen Regelungsgegenstand hat, wird ein neuer Absatz 5 geschaffen, der auf die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Informationspflicht nach Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 hinweist. Es handelt sich um eine formelle Neuerung, die der besseren Verständlichkeit der Bestimmung dient, ohne indes eine materielle Neuerung darzustellen.

Art. 18a

Für Bundesorgane regelt neu Artikel 18a die Informationspflicht. Mit dieser Bestimmung werden die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses umgesetzt. Diese Umsetzung, die sämtliche Datenbearbeitungen durch Bundesorgane einschliesst, ist deshalb nötig, weil es bei der Datenbeschaffung nicht immer möglich ist zu bestimmen, welche Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Schengener Zusammenarbeit für eine Bekanntgabe im Sinne des Rahmenbeschlusses in Betracht kommen. Indem die Informationspflicht auf sämtliche Beschaffungen von Personendaten ausgeweitet wird, lassen sich Lücken vermeiden. Artikel 18a Absatz 4 sieht jedoch vor, dass die Informationspflicht der Bundesorgane entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde, wenn die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (Bst. a) oder wenn die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist (Bst. b). Die in Absatz 4 Buchstaben a und b vorgesehenen Ausnahmen entsprechen denen nach Artikel 7a Absatz 4 DSG. Sie schränken den Umfang der Informationspflicht erheblich ein. Dies gilt insbesondere für die Ausnahme nach Absatz 4 Buchstabe a, weil die Bekanntgabe durch Bundesorgane in den meisten Fällen auf einer gesetzlichen Grundlage beruht.

Bundesorgane haben nach Absatz 1 neu generell nicht nur über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen zu informieren, sondern über jede Beschaffung von Personendaten. Sie haben die betroffene Person von Amtes wegen und aktiv über jede sie betreffende Bearbeitung von Personendaten zu informieren, unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten oder um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile handelt; diese Information ist zu leisten, ohne dass die betroffene Person ausdrücklich darum ersucht48.

Bisher galt diese Regelung nur für die Schengener Zusammenarbeit im Bereich des ersten Pfeilers der EU. Sie findet sich somit im Ausländergesetz (Art. 111e), im Asylgesetz (Art. 102d), im Waffengesetz (Art. 32g) und im Betäubungsmittelgesetz (Art. 18b).

47 Vgl. zu Art. 7a die Botschaft vom 19. Februar 2003 zur Änderung des DSG, BBl 2002 2101, S. 2131

48 Vgl. Botschaft vom 1. Oktober 2004 zu den Bilateralen II, BBl 2004 6244.