Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten
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622 Asylgesetz vom 26. Juni 1998
Ingress
Entsprechend der von der Bundeskanzlei eingeführten neuen Praxis bezüglich Verweisen auf die neue Bundesverfassung im Ingress von teilrevidierten Bundesgesetzen wird in der Vorlage Artikel 121 BV angegeben. Dieser räumt dem Bund eine Rechtsetzungskompetenz im Bereich des Aufenthalts und der Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern ein und entspricht, in verkürzter Form, Artikel 69ter der alten Bundesverfassung.
Aufhebung der Artikel 102d, 102f und 102g
Vgl. Erläuterungen in Ziffer 621.
623 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz
Ingress
Die Artikel 31bis Absatz 2, 64 und 85 Ziffer 1 der alten Bundesverfassung werden ersetzt durch die Artikel 95, 122 und 173 Absatz 2 BV. Artikel 95 BV räumt dem Bund eine Rechtsetzungskompetenz in Bezug auf die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ein und entspricht teilweise Artikel 31bis Absatz 2 der alten Bundesverfassung. Artikel 122 BV behandelt die Zivilgesetzgebung und entspricht Artikel 64 der Bundesverfassung von 1874. Artikel 173 Absatz 2 BV regelt die übrigen Aufgaben und Kompetenzen der Bundesversammlung und entspricht den früheren Artikeln 84 und 85 Ziffer 1. Artikel 64bis der alten Bundesverfassung entspricht Artikel 123 BV, der die Strafgesetzgebung behandelt. Diese Bestimmung ist ersatzlos zu streichen. Um die Ingresse der Gesetze zu vereinheitlichen, ist nämlich Artikel 123 BV nicht mehr anzugeben, wenn es nur um die Anpassung von Bestimmungen des Nebenstrafrechts geht.
Art. 7a
Artikel 7a DSG ist im 2. Abschnitt des Datenschutzgesetzes untergebracht, der allgemeine Datenschutzbestimmungen enthält. Bei der Umsetzung von Artikel 16 des Rahmenbeschlusses, wonach die betroffene Person über jede Datenbeschaffung informiert werden muss, ist zu unterscheiden zwischen der Datenbearbeitung durch private Personen und der Datenbearbeitung durch Bundesorgane. Die Verpflichtung, die betroffene Person über jede Datenbeschaffung zu informieren, gilt nicht für den Privatsektor, sondern lediglich für den öffentlichen Sektor. Artikel 7a DSG, der die Informationspflicht bei der Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen regelt, wird deshalb in den
3. Abschnitt verschoben, der das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen behandelt (neuer Art. 14). Diese Bestimmung wird, vorbehaltlich einiger redaktioneller Anpassungen, denselben Wortlaut haben wie Artikel 7a DSG. Für den öffentlichen Sektor wird im 4. Abschnitt (Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane) eine neue Bestimmung eingefügt, die vorsieht, dass die betroffene Person über jede Beschaffung von Personendaten zu informieren ist (Art. 18a DSG). Die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes wird durch eine Reihe von Ausnahmen eingeschränkt (vgl. Kommentar zu Art. 18b DSG).
Art. 9
Die Aufhebung von Artikel 7a macht eine redaktionelle Anpassung von Artikel 9 nötig. Neu ist in dieser Bestimmung nur noch die Einschränkung des Auskunftsrechts zu regeln; diese wird unverändert gelassen. Die Einschränkung der Informationspflicht, die bisher ebenfalls Gegenstand von Artikel 9 war, wird neu in Artikel 14 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 9 für