Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten

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Gemäss Absatz 2 Buchstabe e ist der betroffenen Person unter anderem mitzuteilen, welche Folgen es hat, wenn sie sich weigert, die verlangten Personendaten herauszugeben. Mit dieser Bestimmung wird eine bestehende Norm aus der Gesetzgebung übernommen, die auf die Schengener Zusammenarbeit im Bereich des ersten Pfeilers der EU anwendbar ist49. Artikel 24 Abs. 1 der Datenschutzverordnung, der die gleiche Regel vorsieht, ist demzufolge aufzuheben50.

Absatz 3 hat den gleichen Wortlaut wie Absatz 3 von Artikel 7a DSG, und Absatz 4 entspricht Absatz 4 von Artikel 7a DSG.

Art. 18b

Absatz 1 schreibt vor, dass die Informationspflicht unter den in Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Absatz 2 ersetzt Artikel 111g Absatz 2 des Ausländergesetzes, Artikel 102f Absatz 2 des Asylgesetzes, Artikel 32h Absatz 2 des Waffengesetzes und Artikel 18d Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes.

Art. 21 Abs. 2 Bst. b

Diese Bestimmung setzt Artikel 4 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses um. Sie sieht eine zusätzliche Ausnahme von der Verpflichtung vor, die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten zu vernichten: Die Daten sind auch dann nicht zu vernichten, wenn sie zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden müssen. Gegebenenfalls dürfen die Daten nur zu den Zwecken bearbeitet werden, die ihre Vernichtung verhindert haben.

Art. 26

Um die Anforderungen von Artikel 25 des Rahmenbeschlusses umzusetzen und dabei der Kritik der Schengen-Experten Rechnung zu tragen, unser System biete keine institutionellen Garantien für die Unabhängigkeit des Beauftragten, sieht die Vorlage einige Änderungen von Artikel 26 DSG vor. Nach Absatz 1 bedarf die Wahl des Beauftragten durch den Bundesrat der Genehmigung des Parlaments. Der Beauftragte erhält dadurch zusätzliche Legitimität, weil seine Wahl nicht allein von der Exekutive abhängt. Dies ist umso wichtiger, als der Beauftragte die Aufsicht über die Bundesverwaltung ausübt. Damit wird vermieden, dass für die Wahl des Beauftragten ausschliesslich die Behörde zuständig ist, welche die Aufgabe hat, die der Aufsicht des Beauftragten unterstellten Organe zu leiten. Da der Beauftragte vom Bundesrat gewählt wird und administrativ der Bundeskanzlei zugeordnet bleibt, kann er weiterhin bei den verwaltungsinternen Entscheidverfahren mitwirken und über die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler mit dem Bundesrat kommunizieren, was von Vorteil ist (vgl. Art. 31 der Datenschutzverordnung [VDSG]). Die Änderung von Artikel 26 DSG berücksichtigt auch die Kritik eines Grossteils der Lehre, dass die Wahl durch die Exekutive keine hinreichenden Garantien für die Unabhängigkeit des Beauftragten biete51. Die Genehmigung

49 Vgl. Art. 111e Abs. 2 Bst. e des Ausländergesetzes, Art. 102d Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes, Art. 32f Abs. 2 Bst. d des Waffengesetzes und Art. 18b Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, BBl 2004 6243.

50 SR 235.11

51 René Huber, Die Teilrevision des Eidg. Datenschutzgesetzes – ungenügende Pinselrenovation, in: Recht, Zeitschrift für juristische Ausbildung und Praxis, 6/06, S. 220 f. Astrid Epiney, Datenschutz und «Bilaterale II», Zu den Auswirkungen der Schengen-Assoziierung auf das schweizerische Datenschutzrecht – ausgewählte Aspekte, in: SJZ 102 (2006) Nr. 6, S. 126 ff. Mangelhafte