Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
625 Waffengesetz vom 20. Juni 1997
Vgl. zur Änderung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e und zur Aufhebung der Artikel 32f, 32h und 32i die Erläuterungen in Ziffer 621.
627 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951
Ingress
Die Artikel 64bis, 69 und 69bis der alten Bundesverfassung werden ersetzt durch die Artikel 118 und 123 BV. Artikel 118 BV verleiht dem Bund die Kompetenz, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit zu treffen und unter anderem Vorschriften über den Umgang mit Betäubungsmitteln zu erlassen. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen den Artikeln 69 und 69bis der alten Bundesverfassung. Artikel 123 BV behandelt die Strafgesetzgebung und entspricht Artikel 64bis der Bundesverfassung von 1874.
Aufhebung der Art. 18b, 18d und 18e
Vgl. die Erläuterungen in Ziffer 621.
7 Rechtliche Aspekte
71 Verfassungsmässigkeit
Die Übernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands erfolgt im Rahmen eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU. Gemäss Artikel 54 Absatz 1 BV liegen auswärtige Angelegenheiten in der Kompetenz des Bundes, zu der auch der Abschluss von Verträgen mit ausländischen Staaten gehört. Für die Genehmigung der Verträge ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV die Bundesversammlung zuständig.
Aufgrund von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3). Der vorliegende Notenaustausch ist kündbar und sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor.
Somit ist noch zu klären, ob der Notenaustausch oder der Rahmenbeschluss wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder ob dessen Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Als rechtsetzende Bestimmungen gelten gemäss Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Wichtig sind solche Bestimmungen, wenn sie im innerstaatlichen Recht gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV in einem Gesetz im formellen Sinn erlassen werden müssen.
Die Umsetzung des Notenaustauschs bringt mehrere Gesetzesänderungen mit sich. Aus dem Vorangehenden ergibt sich, dass der Genehmigungsbeschluss für den Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU aufgrund der Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 BV dem bei völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen fakultativen Referendum untersteht.