Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten
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Nicht als private Personen gelten die an einem Strafverfahren Beteiligten, wie Anwälte, Opfer63, Sachverständige und Opferhilfeberatungsstellen.
Nach Artikel 355g Absatz 1 kommt die Bekanntgabe von Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, nur in Betracht, wenn vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäss Absatz 1 Buchstabe a kommt die Bekanntgabe von Personendaten an eine private Person im Einzelfall nur in Betracht, wenn ein Spezialgesetz oder ein völkerrechtliche Abkommen dies vorsieht. Daher bildet Artikel 355g keine Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe von Personendaten an eine private Person.
Gemäss Absatz 1 Buchstabe b muss der Schengen-Staat, bei dem die Daten beschafft wurden, der Bekanntgabe unter Beachtung seiner Gesetzgebung vorgängig zugestimmt haben64. Beabsichtigt eine Schweizer Behörde, einer privaten Person Daten, die sie von einem Schengen-Staat erhalten hat, bekanntzugeben, muss sie vorher dessen Zustimmung einholen. Im Unterschied zu Artikel 355f sieht Artikel 355g keine Ausnahme von der Verpflichtung vor, die vorgängige Zustimmung des betreffenden Staats einzuholen.
Gemäss Absatz 1 Buchstabe c dürfen der beabsichtigten Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Die zuständige Behörde muss im Einzelfall eine Interessenabwägung vornehmen, um festzustellen, ob das gefährdete öffentliche Interesse oder das Interesse der betroffenen Person überwiegt. Die zuständige Behörde verzichtet nur dann auf die Bekanntgabe der Daten an eine private Person, wenn das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt, beispielsweise wenn die Bekanntgabe das Leben der betroffenen Person gefährden könnte.
Gemäss Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 sind die Grundsätze der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit einzuhalten. Nach dieser Bestimmung muss die beabsichtigte Bekanntgabe im Einzelfall für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer Privatperson unerlässlich sein, zum Beispiel für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Finanzintermediärs, die sich aus dem Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor65 ergeben. Artikel 355g bildet keine Rechtsgrundlage für die Delegation der Erfüllung einer gesetztlichen Aufgabe an eine private Person. Gemäss Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 2 und 3 sind die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung auch gewahrt, wenn die Bekanntgabe für die Verhütung und Verfolgung einer Straftat, die Vollstreckung eines Strafurteils, die Abwehr einer unmittelbar drohenden, ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die Abwehr einer schweren Verletzung der Rechte natürlicher oder juristischer Personen unerlässlich ist. Es handelt sich hierbei um alternative Voraussetzungen.
Gemäss Absatz 2 muss die zuständige Behörde bei der Bekanntgabe der Daten an die private Person darauf hinweisen, dass die Daten zu keinem anderen als dem von der Behörde festgelegten Zweck verwendet werden dürfen.
63 Vgl. Erwägung 18 des Rahmenbeschlusses.
64 Vgl. Erwägung 24 des Rahmenbeschlusses.
65 SR 955.0