Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

deutet die Markierung gespeicherter Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken (Art. 2 des Rahmenbeschlusses). Die Berichtigung und Löschung von Daten, die in einem Gerichtsbeschluss oder einem mit dem Erlass eines Gerichtsbeschlusses verbundenen Gerichtsdokument enthalten sind, richten sich nach nationalem Recht16.

Die zuständige Behörde muss vor der Übermittlung der Daten deren Richtigkeit und Aktualität überprüfen (Art. 8 des Rahmenbeschlusses). Werden Daten von Amtes wegen übermittelt, muss der Empfängerstaat prüfen, ob die Daten für den Zweck, für den sie zur Verfügung gestellt wurden, benötigt werden. Wurden unrichtige Daten übermittelt, ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen, worauf er die Daten berichtigen oder löschen muss.

Die übermittelnde Behörde kann der empfangenden Behörde bei der Übermittlung der Daten die nach ihrem innerstaatlichen Recht geltenden Fristen für die Aufbewahrung der Daten angeben (Art. 9 des Rahmenbeschlusses). Nach Ablauf dieser Fristen muss die empfangende Behörde die Daten löschen oder sperren oder prüfen, ob sie noch benötigt werden. Sie ist dazu nicht verpflichtet, wenn die Daten zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Fristen für eine laufende Ermittlung, die Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen benötigt werden. Gibt die übermittelnde Behörde keine Frist an, gelten für die Aufbewahrung der Daten die nach dem innerstaatlichen Recht des Empfängerstaats vorgesehenen Fristen.

Jede Datenübermittlung ist zwecks Überprüfung der Rechtmässigkeit der Datenverarbeitung zu protokollieren und dokumentieren (Art. 10 des Rahmenbeschlusses). Die zuständige Kontrollstelle kann zur Datenschutzkontrolle Einsicht in die Protokolle und die Dokumentation verlangen.

Artikel 11 des Rahmenbeschlusses sieht vor, dass von einem Schengen-Staat übermittelte Daten, abgesehen von den Zwecken, für die sie übermittelt wurden, nur für folgende andere Zwecke weiterverarbeitet werden dürfen: zur Verhütung oder Verfolgung einer Straftat, zur Vollstreckung einer strafrechtlichen Sanktion, für andere Verfahren, die mit der Verfolgung einer Straftat oder der Vollstreckung einer strafrechtlichen Sanktion unmittelbar zusammenhängen, zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für jeden anderen Zweck mit der vorherigen Zustimmung des übermittelnden Schengen-Staats oder mit Einwilligung der betroffenen Person.

Gelten nach dem innerstaatlichen Recht des übermittelnden Schengen-Staats besondere Beschränkungen für den Datenaustausch zwischen den Behörden dieses Staats, weist die übermittelnde Behörde die empfangende Behörde auf diese Beschränkungen hin (Art. 12 Abs. 1 des Rahmenbeschusses). Allerdings darf der Schengen-Staat keine anderen Beschränkungen anwenden als die, welche für entsprechende innerstaatliche Datenübermittlungen gelten. Somit wird in Artikel 12 die Gleichbehandlung der Behörden eines Schengen-Staats und der nationalen Behörden festgeschrieben: Die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Beschränkungen gelten unterschiedslos für die nationalen Behörden und die Behörden eines Schengen-Staats. Die Festlegung neuer Beschränkungen ist weiterhin möglich, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.

Gemäss Artikel 13 des Rahmenbeschlusses müssen die Schengen-Staaten dafür sorgen, dass Daten, die sie von einem Schengen-Staat erhalten haben, nur dann an einen Drittstaat oder eine internationale Einrichtung weitergeleitet werden, wenn die folgenden kumulativen

16 Vgl. Erwägung 15.