Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

3 Auswirkungen

31 Finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund

Mit dem Rahmenbeschluss ergeben sich für die nationale Kontrollstelle keine neuen Aufgaben. Für den Beauftragten, der die Funktion der Kontrollstelle ausübt, hat der Rahmenbeschluss somit keine finanziellen Auswirkungen.

Mit seinem Beschluss vom 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat zur Kenntnis genommen, dass für die Umsetzung der Empfehlungen der EU hinsichtlich der Anforderungen an den Datenschutz, die sich bei der Anwendung des Schengen-Assoziierungsabkommens stellen, und für die Erfüllung der Aufgaben in Zusammenhang mit der Anwendung des Dublin-Assoziierungsabkommens eine befristete Erhöhung des Personalbestands der Bundeskanzlei (des Beauftragten) erforderlich ist, und hat drei zusätzliche Stellen ab 1. Januar 2010 bewilligt. Über die Stellenbesetzung wird der Bundesrat aufgrund der Gesamtbeurteilung der Ressourcen im Personalbereich 2009 definitiv entscheiden.

32 Wirtschaftliche Auswirkungen

Unmittelbare Auswirkungen auf die Wirtschaft sind nicht zu erwarten, da der Rahmenbeschluss sich nicht auf den Privatsektor erstreckt. Dagegen trägt diese Regelung dazu bei, die Effizienz der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu steigern, unter anderem bei der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, was indirekt auch der Schweizer Wirtschaft zugute kommt.

33 Auswirkungen für die Kantone

Die Assoziierung der Schweiz an Schengen ist auch für die Kantone bindend. Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses sind, soweit erforderlich, entsprechend der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Kompetenzverteilung umzusetzen. Im Bereich des Datenschutzes bestehen parallele Zuständigkeiten von Bund und Kantonen. Sie müssen deshalb prüfen, ob der Rahmenbeschluss in ihre jeweilige Gesetzgebung zu übernehmen ist.

4 Legislaturplanung

Die Vorlage wurde in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007- 201127 und im Bundesbeschluss vom 18. September 2008 über die Legislaturplanung 2007- 201128 angekündigt.

5 Umsetzung des Rahmenbeschlusses

51 Umzusetzende Bestimmungen des Rahmenbeschlusses

Rahmenbeschlüsse sind in der Regel nicht direkt anwendbar und sind soweit erforderlich in das innerstaatliche Recht zu übernehmen. Sie können jedoch direkt anwendbare Bestimmungen enthalten. Nach der herrschenden Rechtsprechung können Einzelpersonen sich auf eine Bestimmung, die in einem für die Schweiz geltenden völkerrechtlichen Vertrag enthalten ist, nur insoweit direkt berufen, als die Norm, im Zusammenhang und im Lichte von Ziel und

27 BBl 2008 794 und 822

28 BBl 2008 8546