Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Änderung des Datenschutzgesetzes, des Entwurfs des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes und des Schweizerischen Strafgesetzbuchs stützt sich auf die Artikel 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 BV.

72 Erlassform

Aufgrund von Artikel 141a Absatz 2 BV kann die Bundesversammlung in Fällen, in denen der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum untersteht, die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrags dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen. Wie aus der Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Juni 2001 zur parlamentarischen Initiative «Beseitigung von Mängeln der Volksrechte» hervorgeht, schafft die Möglichkeit eines paketweisen Abstimmens über Staatsverträge und Umsetzungserlasse Transparenz, indem die Stimmberechtigten auch über die innerstaatliche Umsetzung entscheiden können, in der Gewissheit, dass das Paket ein Ganzes bleibt66. Nach der Lehre67 können Gesetzesänderungen nur in den Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags aufgenommen werden, wenn sie zum Inhalt des Vertrags und zur innerstaatlichen Umsetzung der mit dem Vertrag entstehenden Verpflichtungen in einem objektiven Zusammenhang stehen. Die ratio legis von Artikel 141a Absatz 2 BV ist das Vermeiden unnützer und widersprüchlicher Abstimmungen. Ausgehend vom Willen des Gesetzgebers wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass Umsetzungserlasse, die sich unmittelbar aus internationalen Verpflichtungen ergeben und dem Bundesgesetzgeber keinerlei Umsetzungsspielraum lassen, ohne Weiteres zusammen mit dem Vertrag als Gesamtpaket zur Abstimmung vorgelegt werden können. Dasselbe gilt für Umsetzungserlasse, die sich aus internationalen Verpflichtungen ergeben und bei denen der Vertrag dem nationalen Gesetzgeber einen gewissen Spielraum lässt, weil er die Art und Weise der Umsetzung nicht oder nur teilweise vorschreibt. In diesem Fall muss der Gesetzgeber entsprechende Bestimmungen erlassen, doch verfügt er über einen gewissen Spielraum hinsichtlich des Inhalts der innerstaatlichen Umsetzungsgesetzgebung. Nach der herrschenden Lehre sind dagegen Begleitmassnahmen, denen rein innerstaatliche Erwägungen in Zusammenhang mit der Umsetzung internationaler Verpflichtungen zugrunde liegen, nicht in einen Genehmigungsbeschluss aufzunehmen und somit auch nicht in einem Gesamtpaket zur Abstimmung vorzulegen.

Nach Auffassung des Bundesrates stehen die vorgeschlagenen Änderungen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss und ergeben sich unmittelbar aus den darin enthaltenen Verpflichtungen, wobei er dem Gesetzgeber einen gewissen Spielraum lässt. Den Änderungen liegen zudem nicht rein innerstaatliche Erwägungen zugrunde. Der Umsetzungsvorschlag entspricht somit den Anforderungen von Artikel 141a Absatz 2 BV.

73 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Denn aufgrund von Artikel 26 des Rahmenbeschlusses berührt dieser Rechtsakt keine Verpflichtungen und Zusagen der Schengen-Staaten oder der Union aufgrund von Übereinkünften mit Drittstaaten, die vor der Annahme des Rahmenbeschlusses abgeschlossen wurden.

66 BBl 2001 6093

67 Ridha Fraoua, La mise en œuvre des traités internationaux, Portée de l’art. 141a de la Constitution fédérale, in: Aus der Werkstatt des Rechts, Festschrift für Heinrich Koller, Basel 2006, S. 233- 243.