Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten

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Zweck des Vertrags betrachtet, unbedingt sowie hinreichend bestimmt und klar ist, um unmittelbare Wirkung zu entfalten und ohne Weiteres auf den Einzelfall Anwendung zu finden und somit Grundlage eines konkreten Entscheids zu bilden29. Aufgrund dieser Definition ergibt sich für den Bundesrat Folgendes:

− Artikel 3 des Rahmenbeschlusses ist eine direkt anwendbare Bestimmung, welche die Voraussetzungen für jeden Datenaustausch festlegt. Diese leiten sich unter anderem vom Grundsatz der Zweckbindung ab. Gemäss Erwägung 6 überlässt es der Rahmenbeschluss den Schengen-Staaten, auf nationaler Ebene näher zu bestimmen, welche anderen Zwecke als unvereinbar mit dem Zweck gelten, für den die Daten ursprünglich erhoben wurden. Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199230 über den Datenschutz (DSG) schreibt vor, dass Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Zudem muss der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Art. 4 Abs. 4 DSG). Nach diesem Grundsatz muss somit jede Weiterbearbeitung dem ursprünglichen Zweck der Datenbeschaffung entsprechen oder zumindest mit dem Zweck vereinbar sein, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Aus Sicht der Lehre31 ist das entscheidende Kriterium, ob die Beschaffung der Daten und jede Weiterbearbeitung für die betroffene Person erkennbar bleiben.

− Artikel 4 des Rahmenbeschlusses ist eine direkt anwendbare Bestimmung, welche die Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten regelt. Absatz 3 sieht vor, dass Daten nicht gelöscht, sondern nur gesperrt werden sollen, das heisst markiert werden sollen, um ihre Verarbeitung einzuschränken, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass ihre Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen könnte32. Nach schweizerischem Recht besteht keine solche Möglichkeit einer «Sperrung» in Fällen, in denen eine Löschung die Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen könnte. Artikel 21 Absatz 2 DSG sieht lediglich vor, dass die Bundesorgane die vom Bundesarchiv nicht als archivwürdig bezeichneten Daten vernichten sollen, ausser wenn diese anonymisiert sind oder zu Beweis- oder Sicherheitszwecken aufbewahrt werden müssen. Um Widersprüche zwischen Artikel 4 des Rahmenbeschlusses und unserer Gesetzgebung zu vermeiden, bedarf es einer Ergänzung von Artikel 21 Absatz 2 DSG .

− Artikel 5 des Rahmenbeschlusses ist nicht direkt anwendbar. Im schweizerischen Recht sind die Fristen für die Löschung und die Überprüfung in der im jeweiligen Bereich anwendbaren Gesetzgebung festgelegt. Im Bereich der Rechtshilfe sieht der Entwurf einer Verordnung über das Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem (PAGIRUS) des Bundesamts für Justiz Fristen für die Aufbewahrung von Daten vor, die im Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem gespeichert sind. Dieses System wird vom Bundesamt für Justiz im Rahmen der im Rechtshilfegesetz geregelten Zusammenarbeitsformen betrieben (Art. 11a I des Bundesgesetz vom 20.

29 Vgl. Luzius Mader/Ridha Fraoua, Les accords sectoriels et la démocratie suisse, in: Bilaterale Abkommen Schweiz-EU, Bd. 8, S. 163, zitierte Rechtsprechung.

30 SR 235.1

31 Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt (Hrsg.), Datenschutzgesetz, 2006, S. 274, Ziff. 36.

32 Vgl. zum Ausdruck «Sperrung» Art. 2 des Rahmenbeschlusses und die Erläuterungen dazu.