Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten

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aktuelle Gesetzgebung steht mit diesen Bestimmungen im Einklang. Entsprechend ist eine Anpassung nicht erforderlich.

− Die Artikel 13 und 14 des Rahmenbeschlusses sind nicht direkt anwendbar. Artikel 6

DSG regelt auf Bundesebene die grenzüberschreitende Bekanntgabe von Daten, unterscheidet jedoch nicht zwischen verschiedenen Empfängern wie einem Schengen-Staat, einem Drittstaat, einer internationalen Einrichtung oder einer nicht-öffentlichen Stelle. Diese Bestimmung genügt somit den Anforderungen der Artikel 13 und 14 des Rahmenbeschlusses nicht. Die Umsetzung ist deshalb unerlässlich. Dabei haben wir für den Begriff „internationale Einrichtung“ den in der Schweiz gebräuchlichen Ausdruck „internationales Organ“ verwendet und für „nicht-öffentliche Stelle“ „private Person“.

− Artikel 16 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses ist nicht direkt anwendbar. Auf Bundes-

ebene sieht Artikel 7a DSG vor, dass die betroffene Person nur über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen zu informieren ist. In den Bereichen der Schengener und Dubliner Zusammenarbeit, welche dem ersten Pfeiler der EU zugeordnet sind, sehen das Asylgesetz vom 26. Juni 199837, das Waffengesetz vom 20. Juni 199738, das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195139 und das Ausländergesetz vom 16. Dezember 200540 vor, dass die betroffene Person über jede Beschaffung von Personendaten zu informieren ist. Da der Rahmenbeschluss auf die Bereiche des dritten Pfeilers der EU, das heisst die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, ausgerichtet ist, erfüllt die Bundesregelung die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses nur teilweise. Die Umsetzung ist deshalb unerlässlich.

− Artikel 16 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses ist nicht direkt anwendbar, weil er den

Anwendungsbereich von Artikel 16 Absatz 1 einschränkt, der ebenfalls keine unmittelbare Wirkung entfaltet. Die Ausnahme von der Informationspflicht ist in der Bundesgesetzgebung nicht vorgesehen. Deshalb ist diese Bestimmung umzusetzen.

− Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft und Berichtigung sowie die ihr zur

Verfügung stehenden Rechtsmittel sind im schweizerischen Recht in Übereinstimmung mit den Artikeln 17, 18 und 20 des Rahmenbeschlusses gewährleistet. Zwar wird der betroffenen Person im Bundesrecht kein Recht zuerkannt, von der zuständigen Behörde die Sperrung der Daten im Sinne von Artikel 18 des Rahmenbeschlusses zu verlangen. Doch bietet Artikel 25 DSG, worin die Ansprüche der betroffenen Person im Fall einer widerrechtlichen Datenbearbeitung durch ein Bundesorgan festgeschrieben sind, unseres Erachtens einen gleichwertigen Schutz der Interessen der betroffenen Person, denn nach Absatz 1 dieser Bestimmung kann derjenige, welcher ein schutzwürdiges Interesse hat, vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt, die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt oder die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.

37SR 142.31

38SR 514.54

39 SR 812.121

40 SR 142.20