Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten
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Drittstaaten oder internationalen Organen, die kein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, Personendaten bekanntzugeben.
Absatz 4 Buchstabe a sieht vor, dass abweichend von Absatz 1 Buchstabe d im Einzelfall Personendaten bekanntgegeben werden dürfen, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person (z.B. Leben oder Gesundheit) oder eines Dritten erforderlich ist. Buchstabe b sieht auch eine Ausnahme in Fällen vor, in denen ein überwiegendes öffentliches Interesse die Bekanntgabe erfordert.
Nach Absatz 4 Buchstabe c dürfen Personendaten bekanntgegeben werden, wenn hinreichende Garantien deren angemessenen Schutz gewährleisten. Diese Ausnahme ermöglicht es der zuständigen Behörde, die Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder ein internationales Organ in Betracht zu ziehen, indem sie ihn oder sie zum Beispiel im Rahmen eines diplomatischen Notenaustauschs dazu einlädt, sich gegenüber der betroffenen Person an gewisse Datenschutzgrundsätze zu halten. Die Datenschutzgarantien eines Drittstaats können gemessen an den im Rahmenbeschluss festgelegten Anforderungen dann als ausreichend betrachtet werden, wenn sie auf die Art der Datenbearbeitung durch die zuständige Behörde des Drittstaates oder durch das empfangende internationale Organ eingehen und vorsehen, dass die übermittelten Daten nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen des Rahmenbeschlusses bearbeitet werden – namentlich im Hinblick auf Zulässigkeit, Zweckbestimmung, Treu und Glauben und Verhältnismässigkeit sowie auch hinsichtlich besonders schützenswerter Daten und der Rechte der betroffenen Person. Die gebotenen Garantien werden als ausreichend beurteilt, wenn sich aufgrund der vorgesehenen Massnahmen und der sonst bestehenden Umstände mit hinreichender Sicherheit absehen lässt, dass der materielle Schutz im betreffenden Drittstaat oder beim empfangenden internationalen Organ tatsächlich funktionieren wird. Die Mechanismen zur Verwirklichung des Schutzes können also durchaus unterschiedlich sein, doch muss sich mit hinreichender Sicherheit voraussehen lassen, dass für die betroffene Person materiell im Wesentlichen der gleiche Schutz wirksam wird61.
Art. 355g
Artikel 355g setzt Artikel 14 des Rahmenbeschlusses um, der die Schengen-Staaten verpflichtet, vorzusehen, dass Daten, die sie von einem anderen Schengen-Staat erhalten haben, nur dann an eine private Person oder ein internationales Organ weitergeleitet werden, wenn bestimmte kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Norm ist ausgerichtet auf Schweizer Behörden, die im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens von einem Schengen-Staat Personendaten erhalten haben und beabsichtigen, diese Daten einer privaten Person bekanntzugeben, zum Beispiel im Hinblick auf die Verfolgung von Straftaten, zur Abwehr einer unmittelbar drohenden, ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schweren Verletzung der Rechte von Personen. Beispielsweise kann eine Behörde im Rahmen von Ermittlungen oder eines Strafverfahrens beabsichtigen, Daten, die sie von einem Schengen-Staat erhalten hat, einer Bank bekanntzugeben, um sie vor gefälschten Wertpapieren zu warnen, oder Daten einer Versicherungsgesellschaft bekanntzugeben, um einen ungesetzlichen Handel mit gestohlenen Motorfahrzeugen zu verhindern oder die Rückholung gestohlener Fahrzeuge aus dem Ausland zu erleichtern62. Die Bekanntgabe erfolgt nicht im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens, weil die Daten nicht zwischen zwei Staaten ausgetauscht werden.
61 Botschaft vom 1. Oktober 2004 zu den Bilateralen II, BBl 2004 6243.
62 Vgl. Erwägung 17 des Rahmenbeschlusses.