Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten

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März 198133 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [Rechtshilfegesetz, IRSG]).

− Artikel 7 des Rahmenbeschlusses ist direkt anwendbar. Allerdings hat diese Bestim-

mung keine Auswirkungen auf unsere Gesetzgebung, weil die Schweizer Behörden bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit im Rahmen von Schengen keine Einzelentscheide treffen, die sich nur auf eine automatisierte Datenbearbeitung stützen.

− Artikel 9 des Rahmenbeschlusses ist eine Kann-Bestimmung. Auf deren Umsetzung

ist zu verzichten, weil die Fristen für die Aufbewahrung von Daten, welche eine Schweizer Behörde an die Behörde eines Schengen-Staats übermitteln könnte, sich unseres Erachtens nach dem Recht des Staats richten sollten, in dem die Straftat, die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegt, verfolgt wird. Die in Artikel 9 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses enthaltene Bestimmung, die subsidiär zur Anwendung gelangt, ist ausreichend und von der Logik der Rechtshilfe her auch folgerichtig. Es ist in diesem Bereich nämlich nicht üblich, dem ersuchenden Staat Fristen für die Aufbewahrung der erhaltenen Daten vorzuschreiben. Darüber hinaus wäre es für den ersuchten Staat aber auch nur sehr schwer überprüfbar, ob diese Frist vom ersuchenden Staat eingehalten wird. Sollte es sich in einem speziellen Fall aber dennoch einmal aufdrängen, die Aufbewahrungsdauer vorzuschreiben, kann dies im Übrigen auch dadurch geschehen, dass die Leistung der Rechtshilfe an eine entsprechende Auflage geknüpft wird. Unter dem Rechtshilfegesetz ist es nämlich möglich, die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen zu knüpfen; diese sind vom ersuchenden Staat einzuhalten (Art. 80p IRSG).

− Artikel 10 des Rahmenbeschlusses ist direkt anwendbar. Der Informationsaustausch

im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit im Polizeibereich wird sich nach dem Schengen-Informationsaustausch-Gesetz34 richten. Dessen Entwurf sieht vor, dass Ersuchen um Informationen mittels Formblättern zu beantworten sind. Im Rahmen der Rechtshilfe braucht es für jede Übermittlung von Informationen eine Verfügung, die dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen ist (Art. 5 der Rechtshilfeverordnung35). Eine unaufgeforderte Übermittlung von Informationen ist in einem Protokoll festzuhalten (Art. 67a Abs. 6 IRSG). Bei der vereinfachten Ausführung eines Rechtshilfeersuchens nach Artikel 80c Absatz 2 IRSG bleibt der Grundsatz von Artikel 10 des Rahmenbeschlusses dadurch gewahrt, dass die betroffene Person einwilligen muss.

− Die Artikel 11 und 12 des Rahmenbeschlusses sind direkt anwendbar und in Verbin-

dung mit Artikel 28 des Rahmenbeschlusses auszulegen, der die Beziehung zwischen dem Rahmenbeschluss und früher angenommenen EU-Rechtsakten regelt. Mit dieser Auslegung bleibt die gemeinsame Erklärung der Schweiz und der EU zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Schengen-Staaten der Europäischen Union36 gewahrt. Die

33 SR 351.1

34 BBl 2008 9061

35 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, SR 351.11

36 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, SR 0.360.268.1.