Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten

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sind und andererseits die Artikel 13, 14 und 16 Absatz 2 Schengen-spezifische Normen sind, die nicht auf sämtliche von Bundesorganen vorgenommenen Datenbearbeitungen ausgedehnt werden können. Wie in Ziffer 52 ausgeführt, ist jedoch bei zwei Grundsätzen des Rahmenbeschlusses eine erweiterte Umsetzung angezeigt.

Von der Schaffung eines besonderen Bundeserlasses für die gesamthafte Umsetzung des Rahmenbeschlusses wurde abgesehen. Denn damit entstünde ein zusätzlicher Erlass in einem Bereich, der bereits zahlreiche, auf verschiedene Gesetze verstreute Normen umfasst. Zudem würde sich der Erlass darauf beschränken, die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes zu wiederholen, die bereits im Datenschutzgesetz verankert sind.

Verworfen wurde auch eine dritte Variante, die darin bestünde, im Datenschutzgesetz, im Rechtshilfegesetz44 und in der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung45 einen eigenen Abschnitt über die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit einzufügen, da das Datenschutzgesetz nicht auf hängige Straf- und Rechtshilfeverfahren anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Mit dieser Lösung würden die genannten Gesetze, deren allgemeiner Charakter gewahrt bleiben sollte, mit Schengen-spezifischen Normen durchsetzt.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses schlägt der Bundesrat nun einen sektoriellen Ansatz vor. Die Artikel 13, 14 und 16 Absatz 2 sollen je nach Bereich der Zusammenarbeit umgesetzt werden, das heisst für die polizeiliche Zusammenarbeit im Entwurf des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes (SIaG)46 und für die justizielle Zusammenarbeit im vierten Titel des dritten Buchs des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, weil das SIaG auf diese letztgenannte Form der Rechtshilfe nicht anwendbar ist. Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses werden als allgemeine Grundsätze des Datenschutzes in das Datenschutzgesetz übernommen.

62 Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen

Betrifft ein und dieselbe Änderung mehrere Gesetzestexte, wird sie nur einmal kommentiert. Bei den danach behandelten Gesetzen wird auf die zuerst kommentierte Bestimmung verwiesen.

621 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

Die Artikel 111e, 111g und 111h werden aufgehoben. Die Informationspflicht der Behörden gilt künftig bei jeder Datenbeschaffung. Sie muss deshalb nicht mehr spezifisch im Ausländergesetz erwähnt werden (vgl. Kommentar zu Art. 7a DSG). Die Informationspflicht der Behörden nach Artikel 111e wird neu in Artikel 18a DSG geregelt, die Einschränkung oder Verweigerung des Auskunftsrechts der betroffenen Personen nach Artikel 111g in Artikel 18b DSG. Das Beschwerderecht des Beauftragten nach Artikel 111h besteht bereits nach Artikel 27 Absätze 5 und 6 DSG. Da die Artikel 111e, 111g und 111h aufgehoben werden, sind die Artikel 111c Absatz 3 und 111f entsprechend zu ändern.

44 SR 351.1

45 BBl 2006 1389

46 BBl 2008 9061