Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten
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Jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung ihrer Daten ein Schaden entsteht, hat Anspruch auf Schadenersatz (Art. 19 des Rahmenbeschlusses). Artikel 16 des Abkommens vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt22 und der am 27. November 2008 unterzeichnete Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Schweiz und Eurojust, der Europäischen Einheit für justizielle Zusammenarbeit der EU, enthalten ähnliche Bestimmungen.
Aufgrund von Artikel 23 des Rahmenbeschlusses müssen die Schengen-Staaten gewährleisten, dass die zuständige Kontrollstelle vorher konsultiert wird, wenn besonders schützenswerte Daten verarbeitet werden oder wenn die Art der beabsichtigten Verarbeitung spezifische Risiken für die Rechte der betroffenen Person birgt23.
Gemäss Artikel 24 müssen die Schengen-Staaten geeignete Massnahmen ergreifen, um die Anwendung des Rahmenbeschlusses sicherzustellen, und Sanktionen für Verstösse festlegen24.
Nach Artikel 25 des Rahmenbeschlusses wird in jedem Schengen-Staat eine nationale Kontrollstelle beauftragt, die Anwendung der zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses erlassenen Vorschriften beratend zu begleiten und zu überwachen. Diese Stelle nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben völlig unabhängig wahr. Sie verfügt insbesondere über Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnisse sowie ein Klagerecht. Gemäss Erwägung 35 sind die Kontrollstellen mit den notwendigen Mitteln für die Erfüllung ihrer Aufgaben auszustatten. Ihre Befugnisse dürfen jedoch weder die speziellen Vorschriften für Strafverfahren noch die Unabhängigkeit der Gerichte berühren. Diese Bestimmung entspricht Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG.
Der Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtungen und Zusagen der Schengen-Staaten oder der Union aufgrund der Übereinkommen, die vor der Annahme des Rahmenbeschlusses abgeschlossen wurden (Art. 26 des Rahmenbeschlusses). Bei der Anwendung solcher Übereinkommen gelten für die Weiterleitung der von einem Schengen-Staat erhaltenen Daten an einen Drittstaat die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 13 Absatz 225.
Artikel 28 des Rahmenbeschlusses regelt die Beziehung zwischen dem Rahmenbeschluss und früher angenommenen EU-Rechtsakten, die massgebend sind für den Datenaustausch zwischen Schengen-Staaten oder den Zugang der von den Schengen-Staaten bestimmten Behörden zu den Informationssystemen, welche aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geschaffen wurden. Er sieht vor, dass die in diesen Rechtsakten enthaltenen Vorschriften über die Verwendung der Daten durch einen empfangenden Schengen-Staat gegenüber den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses Vorrang haben26. Die gemeinsame Erklärung der Schweiz und der EU zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Schengen-Staaten der Europäischen Union ist eine solche vor dem Rahmenbeschluss angenommene EU-Rechtsakte. Sie hat somit Vorrang vor dem Rahmenbeschluss.
22 SR 0.360.268.2
23 Vgl. Erwägung 32.
24 Vgl. Erwägung 30.
25 Vgl. Erwägung 38.
26 Vgl. Erwägung 40.