Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten

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durch das Parlament dürfte ein guter Kompromiss zwischen der heutigen Lösung und einer Wahl durch das Parlament sein.

Die Genehmigung des Parlaments ist nur für die Begründung des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Die Wiederwahl richtet sich nach einem neuen Artikel 26a. Aus den Artikeln 26 und 26a geht implizit hervor, dass die Wiederwahl keiner erneuten Genehmigung bedarf. Genehmigt das Parlament die Wahl des Beauftragten nicht, muss der Bundesrat einen anderen Kandidaten wählen. Die Wahl wird somit erst nach der Genehmigung durch das Parlament rechtsgültig. Der Beauftragte wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Danach kann sich die Amtsdauer stillschweigend verlängern (vgl. neuer Art. 26a). Das Arbeitsverhältnis richtet sich grundsätzlich nach dem Bundespersonalgesetz, soweit das DSG nichts anderes vorsieht (Abs. 2), wie dies hinsichtlich der Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall ist.

Der Beauftragte und sein Personal bilden eine dezentralisierte Verwaltungseinheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Bundespersonalgesetzes und von Artikel 2 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21 März 199752. Das Arbeitsverhältnis des Sekretariats des Beauftragten bestimmt sich somit nach dem Bundespersonalgesetz und nach dessen Vollzugsbestimmungen, wie in Artikel 30 der Datenschutzverordnung präzisiert wird.

Der neue Absatz 3 schreibt klarer vor, dass der Beauftragte seine Funktion in völliger Unabhängigkeit ausübt und keinen Weisungen einer Behörde unterliegt. Entsprechend der EU-Terminologie wird im Französischen der Begriff «autonomie» durch «indépendance» ersetzt. Der erste Satz von Absatz 4 wird unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen. Der zweite Satz präzisiert, dass der Beauftragte sein Personal anstellt. Dies ist bereits heute der Fall, auch wenn es im Gesetzestext nicht explizit formuliert ist. Die administrative Zuordnung des Beauftragten zur Bundeskanzlei könnte jedoch das Gegenteil vermuten lassen. Der neue Absatz 5 sieht vor, dass die Entlöhnung des Beauftragten von der Qualität seiner Leistungen unabhängig ist. Die unabhängige Stellung des Beauftragten liesse sich mit einer Entlöhnung, die sich aufgrund der Qualität seiner Leistungen bestimmt, schlecht vereinbaren, weil keine Behörde einen Einfluss auf seine Tätigkeit haben darf. Die Entwicklung seines Lohns richtet sich nach den Bestimmungen, die für das auf Amtsdauer gewählte Bundespersonal gelten, das heisst nach Artikel 4 der Amtsdauerverordnung vom 17. Dezember 200153.

Das Bundespersonalgesetz wird derzeit einer Revision unterzogen. Daher ist die Vorlage mit dieser Revision zu koordinieren.

Art. 26a

Der neue Artikel 26a regelt die Wiederwahl und die Beendigung der Amtsdauer und bildet eine Spezialbestimmung, die von den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes abweicht (Art. 26 Abs. 2 DSG). Er sieht insbesondere vor, dass der Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtwiederwahl oder die Amtsenthebung des Beauftragten verfügen kann. In einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 12 des Bundespersonalgesetzes, sondern um eine Nichtwiederwahlver-

Konkretisierung des DSG, in: digma 2007.2.

52 SR 172.010

53 SR 172.220.111.6