Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten

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− Artikel 19 des Rahmenbeschlusses ist direkt anwendbar. Das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten41 steht im Einklang mit dieser Bestimmung.

− Artikel 23 des Rahmenbeschlusses ist nicht direkt anwendbar, doch ist eine Umsetzung nicht erforderlich. Denn die Anforderungen dieser Norm erfüllt Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b DSG, wonach der Beauftragte zu Vorlagen über Erlasse und Massnahmen des Bundes, die für den Datenschutz erheblich sind, Stellung nimmt.

− Artikel 24 des Rahmenbeschlusses ist nicht direkt anwendbar. Diese Bestimmung entspricht Artikel 24 der Richtlinie 95/46/EG, der nicht in die sektoriellen Gesetze übernommen wurde, welche auf die Schengener Zusammenarbeit des ersten Pfeilers der EU Anwendung finden. Wir schlagen vor, in diesem Fall in gleicher Weise zu verfahren. Zudem enthält das DSG (Art. 34 und 35) Strafbestimmungen, und die Begehung der im DSG bezeichneten Straftaten kann auch eine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB darstellen.

− Artikel 25 des Rahmenbeschlusses ist nicht direkt anwendbar. In unserem Land ist der Beauftragte die zuständige nationale Kontrollstelle im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie in den anderen Bereichen, auf welche das DSG anwendbar ist. Der Beauftragte hat Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnisse sowie ein Klagerecht im Sinne dieser Bestimmung. Artikel 25 des Rahmenbeschlusses ist somit im schweizerischen Recht bereits weitgehend umgesetzt. Diese Bestimmung sieht jedoch Anforderungen vor, die denjenigen von Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG entsprechen. Daher ist es angezeigt, den seitens der EU im Rahmen der Evaluation der Schweiz geäusserten Empfehlungen zur Stärkung der Unabhängigkeit des Beauftragten zu folgen. Die Aufsichtsbefugnisse des Beauftragten dürfen jedoch nicht auf die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen hängiger Straf- und Rechtshilfeverfahren (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG) ausgeweitet werden. Denn gemäss dem Rahmenbeschluss dürfen die Befugnisse der Kontrollstelle weder die speziellen Vorschriften für Strafverfahren noch die Unabhängigkeit der Gerichte berühren42. Als Justizbehörden gelten für die Rechtshilfe in Strafsachen die Gerichte, die Bundesanwaltschaft, das Bundesamt für Justiz sowie die Behörden, die nach kantonalem und eidgenössischem Recht befugt sind, Strafuntersuchungen durchzuführen, Strafbefehle zu erlassen oder Entscheide in Strafsachen zu fällen43.

52 Umfang der Umsetzung

Aufgrund des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses (Art. 1 Abs. 2) wäre eine Umsetzung der Artikel 4 Absatz 3, 13, 14 und 16 des Rahmenbeschlusses, die sich auf die Bekanntgabe von Daten im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit beschränkt, an sich ausreichend. Eine Umsetzung, die sämtliche Datenbearbeitungen durch Bundesorgane einschliesst, kann jedoch angezeigt oder notwendig sein, um zu vermeiden, dass in ähnlichen Fällen unterschiedliche Datenschutzstandards angewendet werden, oder um zum Beispiel administrative Verfahren zu vereinfachen. Demnach ist zu prüfen, ob die umzusetzenden Bestimmungen allgemeinen Datenschutzgrundsätzen entsprechen, die für sämtliche Daten-

41 SR 170.32

42 Vgl. Erwägung 35.

43 Vgl. Erklärung des Bundesrates zu Art. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1).