Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten
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Der Rahmenbeschluss übernimmt die allgemeinen Grundsätze, die im Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten verankert sind9, wie die Grundsätze der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit, der Zweckbindung und der sachlichen Richtigkeit, und bestätigt die Rechte der betroffenen Person. Er führt auch einige spezifische Vorschriften ein. Insbesondere bestimmt er, zu welchen Zwecken Daten verarbeitet werden dürfen, die von einem Staat, der durch ein Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (nachfolgend Schengen-Staat), übermittelt worden sind. Er legt Voraussetzungen fest, unter denen eine Behörde eines Schengen-Staats Daten, die sie von einem anderen Schengen-Staat erhalten hat, an einen Drittstaat, ein internationales Organ oder eine nicht-öffentliche Stelle übermitteln darf. Zudem verpflichtet er die Schengen-Staaten, durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die betroffene Person informiert wird.
Aufgrund des Kompromisses, auf den sich die Schengen-Staaten geeinigt haben, gilt der Rahmenbeschluss nur für die Bekanntgabe von Daten im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit. Den Schengen-Staaten steht es jedoch frei, ihn auch auf ihre nationale Datenverarbeitung anzuwenden. Der nationale Datenschutzstandard sollte grundsätzlich dem im Rahmenbeschluss festgelegten Standard entsprechen10.
Gemäss Artikel 27 des Rahmenbeschlusses berichten die Schengen-Staaten der Kommission, welche innerstaatlichen Massnahmen sie getroffen haben, um die Einhaltung des Rahmenbeschlusses zu gewährleisten. Daraufhin prüft die Kommission die Auswirkungen dieser Massnahmen auf den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses. Je nach Ergebnis kann vorgeschlagen werden, den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses auf die nationale Datenverarbeitung auszudehnen.
115 Würdigung
Der Rahmenbeschluss ist von beschränkter Tragweite, weil er nur für die Bekanntgabe von Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Schengener Zusammenarbeit in Strafsachen gelten wird. Überdies wird er keine grundlegenden Änderungen unserer Datenschutzgesetzgebung nach sich ziehen, da diese den Anforderungen des Schengen-Besitzstands bereits weitgehend entspricht.
12 Berücksichtigung der Empfehlungen der EU
Durch die Assoziierung an Schengen/Dublin hat sich die Schweiz verpflichtet, sich bei der Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Schengener und Dubliner Zusammenarbeit an die geltende Gemeinschaftsregelung zu halten, insbesondere an die Richtlinie 95/46/EG. Dieser Rechtsakt, der für die Bereiche des ersten Pfeilers der Schengener Zusammenarbeit (Grenzkontrollen, Einwanderung, Asyl, Waffen und Betäubungsmittel) gilt, wurde in das Ausländergesetz vom 16. Dezember 200511, das Asylgesetz vom 26. Juni 199812, das Waffengesetz vom 20. Juni 199713 und das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195114 übernommen.
9 SR 0.235.1
10Vgl. Erwägung 8.
11SR 142.20
12SR 142.31
13SR 514.54