Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten
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Art. 34
Diese Bestimmung sanktioniert die Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflicht privater Personen. Da die Informationspflicht der privaten Personen beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten neu nicht mehr in Artikel 7a, der aufgehoben wird, geregelt ist, sondern in Artikel 14 (vgl. Kommentar zu Art. 7a), muss Artikel 34 redaktionell angepasst werden (Erwähnung von Art. 14 statt Art. 7a).
Art. 38a
Die Vorlage enthält eine Übergangsbestimmung zur Wahl des Beauftragten und zur Beendigung seines Dienstverhältnisses. Diese sieht vor, dass bis zum Ende der Legislaturperiode, in der die neuen Artikel 26, 26a und 26b in Kraft treten, weiterhin das alte Recht gilt.
624 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Ingress
In der Vorlage wird auf Artikel 123 BV Bezug genommen, der dem Bund eine Rechtsetzungskompetenz auf dem Gebiet des Strafrechts zuweist. Er entspricht Artikel 64bis der alten Bundesverfassung.
Art. 355f
Artikel 355f setzt Artikel 13 des Rahmenbeschlusses um, der die Schengen-Staaten verpflichtet, vorzusehen, dass Daten, die sie von einem anderen Schengen-Staat erhalten haben, nur dann an einen Drittstaat oder ein internationales Organ weitergeleitet werden, wenn bestimmte kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Bestimmung gilt für Schweizer Behörden, die von einem Schengen-Staat im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens Personendaten erhalten haben und beabsichtigen, diese an einen Drittstaat oder ein internationales Organ weiterzuleiten.
Als «Drittstaat» wird ein Land bezeichnet, das durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist.
In Artikel 13 des Rahmenbeschlusses wird in der französischen Version der Ausdruck «instance internationale» verwendet, dem in der englischen Version «international body» und in der deutschen «internationale Einrichtung» entspricht. Gemäss Erwägung 22 geht es um internationale Einrichtungen, die zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen verpflichtet sind. Nach Ansicht des Bundesrates umfasst der Begriff nicht nur Gerichtsbehörden, sondern auch andere internationale Institutionen, so dass der deutsche Ausdruck «internationales Organ» im innerstaatlichen Recht geeigneter erscheint.
Die Bekanntgabe von Daten kommt nur in Betracht, wenn die vier kumulativen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
Entsprechend den Grundsätzen der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit muss die Bekanntgabe für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafurteils erforderlich sein (Abs. 1 Bst. a) und muss die empfangende Behörde hierfür zuständig sein (Abs. 1 Bst. b). Gemäss Absatz 1 Buchstabe c muss der Schengen-Staat, bei dem die Daten beschafft wurden, der Bekanntgabe unter Beachtung seiner Gesetzgebung vorgängig zugestimmt haben. Aufgrund von Erwägung 24 des Rahmenbe-