Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

625 Bundesgesetz vom … über den Informationsaustausch zwischen den Strafver-

folgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten

Art. 2 Abs. 3

Diese Bestimmung wird dahingehend geändert, dass die neuen Artikel 6bis, 6bter und 6quater vorbehalten bleiben.

Art. 6bis

Absatz 1 schreibt vor, dass sich die Informationspflicht nach den Artikeln 18a und 18b DSG richtet. Gemäss Absatz 2 entfällt die Informationspflicht der Behörde, wenn der Schengen-Staat, bei dem die Daten beschafft wurden, ausdrücklich verlangt, dass die betroffene Person nicht informiert wird. Mit dieser Bestimmung werden die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses umgesetzt.

Art. 6ter

Artikel 6ter setzt Artikel 13 des Rahmenbeschlusses um, der die Schengen-Staaten verpflichtet, vorzusehen, dass Daten, die sie von einem Schengen-Staat erhalten haben, nur dann an einen Drittstaat oder ein internationales Organ weitergeleitet werden, wenn bestimmte kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich um eine Bestimmung, die für die polizeiliche Rechtshilfe im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen gilt. Diese Norm ist ausgerichtet auf die Strafverfolgungsbehörden des Bundes im Sinne von Artikel 3 des Entwurfs des SIaG und regelt den Fall, in dem ein Drittstaat oder ein internationales Organ die Schweizer Behörden, aufgrund eines mit der Schweiz geschlossenen bilateralen Abkommens, um die Bekanntgabe der von einem Schengen-Staat erhaltenen Personendaten ersucht.

Artikel 6ter hat im Wesentlichen denselben Wortlaut wie Artikel 355f StGB. Er berücksichtigt jedoch nicht den Fall, in dem die von einem Schengen-Staat erhaltenen Personendaten einem Drittstaat im Hinblick auf die Vollstreckung eines Strafurteils bekanntgegeben werden. Denn dieser Fall gehört ausschliesslich in den Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen. Weitere Erläuterungen finden sich im Kommentar zu Artikel 355f StGB.

Art. 6quater

Artikel 6quater setzt Artikel 14 des Rahmenbeschlusses um, der die Schengen-Staaten verpflichtet, vorzusehen, dass Daten, die sie von einem anderen Schengen-Staat erhalten haben, nur dann an eine private Person weitergeleitet werden, wenn bestimmte kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Norm ist auf die Strafverfolgungsbehörden des Bundes ausgerichtet, die von einem Schengen-Staat im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens Personendaten erhalten haben und beabsichtigen, diese Daten einer privaten Person bekanntzugeben, zum Beispiel im Hinblick auf die Verfolgung von Straftaten, zur Abwehr einer unmittelbar drohenden, ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schweren Verletzung der Rechte von Personen.

Artikel 6quater hat im Wesentlichen denselben Wortlaut wie Artikel 355g StGB. Er berücksichtigt jedoch nicht den Fall, in dem die von einem Schengen-Staat erhaltenen Personendaten einem Drittstaat im Hinblick auf die Vollstreckung eines Strafurteils bekanntgegeben werden. Denn dieser Fall gehört ausschliesslich in den Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen. Weitere Erläuterungen finden sich im Kommentar zu Artikel 335g StGB.