Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten
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Voraussetzungen erfüllt sind: Die Weiterleitung ist für die Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung einer strafrechtlichen Sanktion erforderlich; die empfangende Behörde ist für die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Sanktion zuständig; der Schengen-Staat, bei dem die Daten beschafft wurden, hat der Weiterleitung unter Beachtung seines innerstaatlichen Rechts zugestimmt, wobei die Modalitäten für diese Zustimmung in der Gesetzgebung des übermittelnden Staats festgelegt werden17; der Drittstaat oder die empfangende internationale Einrichtung gewährleistet ein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte Datenverarbeitung18. Nach Absatz 2 ist eine Weiterleitung ohne vorherige Zustimmung des betreffenden Staats nur zulässig, wenn die Weiterleitung der Daten zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staats oder eines Drittstaats oder für die wesentlichen Interessen eines Schengen-Staats unerlässlich ist und wenn die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann19. Nach Absatz 3 dürfen Daten auch trotz eines nicht angemessenen Schutzniveaus an einen Drittstaat oder eine internationale Einrichtung weitergeleitet werden, wenn dies im innerstaatlichen Recht des Schengen-Staats, der die Daten weiterleitet, wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder anderer überwiegender berechtigter Interessen vorgesehen ist oder wenn der Drittstaat oder die internationale Einrichtung Garantien bietet, die vom jeweiligen Schengen-Staat entsprechend seinem innerstaatlichen Recht für angemessen befunden werden. Absatz 4 gibt einige Kriterien vor, mit denen sich bestimmen lässt, ob das im betreffenden Drittstaat bestehende Schutzniveau für die beabsichtigte Datenverarbeitung als angemessen beurteilt werden kann.
Gemäss Artikel 14 des Rahmenbeschlusses müssen die Schengen-Staaten vorsehen, dass Daten, die sie von einem Schengen-Staat erhalten haben, nur dann an nicht-öffentliche Stellen weitergeleitet werden, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind20: Die Behörde, bei der die Daten beschafft wurden, hat der Weiterleitung unter Beachtung ihres innerstaatlichen Rechts zugestimmt; der Weiterleitung stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegen; die Weiterleitung ist im Einzelfall unerlässlich für die Erfüllung einer der betreffenden nicht-öffentlichen Stelle rechtmässig zugewiesenen Aufgabe, für die Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung einer strafrechtlichen Sanktion oder für die Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner.
Aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses müssen die Schengen-Staaten sicherstellen, dass die betroffene Person von der zuständigen Behörde entsprechend dem innerstaatlichen Recht über die Erhebung oder Verarbeitung der Daten informiert wird21. Artikel 16 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses sieht vor, dass in Fällen, in denen Daten zwischen Schengen-Staaten übermittelt wurden, jeder Schengen-Staat nach Massgabe seines innerstaatlichen Rechts darum ersuchen kann, dass der empfangende Staat die betroffene Person nicht ohne die vorherige Zustimmung des übermittelnden Schengen-Staats informiert.
Die Artikel 17, 18 und 20 regeln die Rechte der betroffenen Person. Sie sehen unter anderem vor, dass die betroffene Person das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung hat und diese Rechte nötigenfalls gerichtlich geltend machen kann.
17 Vgl. Erwägung 24.
18 Vgl. Erwägungen 22 und 23.
19 Vgl. Erwägung 25.
20 Vgl. Erwägungen 17 und 18.
21 Vgl. Erwägung 27.