Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/42: Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden · 27 Seiten
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fügung. Die Massnahmen nach den Artikeln 14 und 19 des Bundespersonalgesetzes sind daher nicht anwendbar.
Nach Absatz 2 muss der Beauftragte, wenn er die Amtsdauer nicht verlängern will, den Bundesrat sechs Monate vorher davon in Kenntnis setzen. Er kann dies sowohl während als auch auf das Ende einer Amtsdauer tun. Eine sechsmonatige Frist ist erforderlich, damit der Bundesrat die Wahl eines neuen Beauftragten vorbereiten kann. Da die Wahl des Beauftragten der Genehmigung des Parlaments bedarf, muss sie früh genug erfolgen, um zu vermeiden, dass die Stelle des Beauftragten vakant bleibt. Die sechsmonatige Frist kann jedoch im Einvernehmen zwischen den Parteien verkürzt werden.
Die Amtsdauer wird stillschweigend um weitere vier Jahre verlängert (Abs. 1). Die Nichtwiederwahl bedarf jedoch einer Verfügung des Bundesrates, die bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer gefällt werden muss. Für die Nichtwiederwahl müssen sachlich hinreichende Gründe vorliegen. Gemeint sind Gründe, welche die Unabhängigkeit des Beauftragten nicht tangieren54.
Der Bundesrat kann den Beauftragten vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, aber nur wenn einer der in Absatz 3 genannten Gründe vorliegt. Diese Bestimmung entspricht sinngemäss derjenigen, welche die Amtsenthebung von Bundesrichtern regelt (vgl. Art. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes55 und Art. 10 des Strafgerichtsgesetzes56).
Nichtwiederwahl und Amtsenthebung bedürfen nicht der Genehmigung des Parlaments. Die restriktiven Voraussetzungen für einen solchen Entscheid ebenso wie die Möglichkeit, direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde einzulegen57, bieten hinreichend Gewähr für die Unabhängigkeit des Beauftragten.
Art. 26b
Für die Ausübung einer anderen Beschäftigung, gleichviel ob gegen Bezahlung oder unentgeltlich, braucht der Beauftragte die Genehmigung des Bundesrates. Allerdings darf diese Beschäftigung die Unabhängigkeit und das Ansehen des Beauftragten nicht beeinträchtigen. Die Formulierung von Artikel 26b lehnt sich an Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgerichtsgesetzes58 und Artikel 7 des Verwaltungsgerichtsgesetzes59 an.
Art. 30
Gemäss der Vorlage bedarf die Wahl des Beauftragten durch den Bundesrat der Genehmigung des Parlaments. Deshalb ist Artikel 30 so anzupassen, dass der Beauftragte dem Parlament Bericht erstatten muss. Er übermittelt den Bericht gleichzeitig dem Bundesrat.
54Zum Verständnis des Begriffs «sachlich hinreichende Gründe» siehe den Kommentar zu Art. 10
des Projekts zur Revision des Bundespersonalgesetz, erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage vom 19. September 2008, S. 8
(http://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00571/01267/index.html?lang=de; zuletzt besucht am 20. April 2009).
55SR 173.32
56SR 173.71
57Vgl. Art. 33 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes (SR 173.32) und Art. 35 Abs. 2 des Bundes-
personalgesetzes (SR 172.220.1).
58 SR 173.110
59 SR 173.32