Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten

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3.4 Scheinsicherheit

Einige Vernehmlassungsteilnehmer sind der Meinung, der Strafregisterauszug bringe lediglich eine Scheinsicherheit und sei unverhältnismässig.21 Die meisten Pädokriminellen hätten (noch) keinen Strafregistereintrag, weshalb der grösste Teil der TäterInnen

unbehelligt bleibe.22 Der SAGV befürchtet, dass diese durch den Strafregisterauszug ausgelöste Scheinsicherheit die Wahrnehmungen der Überwachungspflicht des Arbeitgebers zum Erlahmen gebracht werde. Es sei die Möglichkeit vorzusehen, dass das Gericht einem betroffenen aktuellen Arbeitgeber das Berufsverbot mitteile.

Der ESV verlangt, dass straffälliges Verhalten allgemein öffentlich gemacht werden können solle.

3.5 Prävention und Aufklärung

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer23 sind der Auffassung, dass neben oder an Stelle eines Ausbaus der strafrechtlichen Instrumente die Prävention und die Aufklärung gestärkt werden müssten:

- Wichtiger als die gesetzliche Verankerung der obligatorischen Einforderung eines

erweiterten Strafregisterauszuges ist nach Auffassung von mira die Investition in

nationale Kinderschutzprogramme zur Entwicklung von standardisierten Massnahmen in der Prävention sexueller Ausbeutung. Umfassend sollte die Sensibilisierungs- und Bildungsarbeit der betreffenden Organisationen mit Freizeitangeboten mit verbindlichen Richtlinien definiert und dauerhaft umgesetzt werden. Gefordert werden von Seiten des Bundes der politische Support sowie die finanzielle Unterstützung von Programmen zur Bildung eines Kompetenzzentrums „Nationaler Kinderschutz“.24

- Limita macht geltend, der Bund müsse in Zusammenarbeit mit den Kantonen unbedingt

weitere gesetzliche Auflagen und Vorschriften insbesondere für Einrichtungen im Kinder-, Jugend- und Behindertenbereich erlassen, um den Schutz vor sexueller Gewalt durch Professionelle und Freiwillige weiter zu verbessern.

III. Stellungnahmen zu einzelnen Bestimmungen

1. Neue Verfassungsbestimmung (Art. 123 Abs. 4 VE-BV)

+ +/- -

ZH, UR, FR, SO, BS, NE, ZG SG, TG, GE

SH, JU

SP, CVP Frauen

EKKJ, AvSo, SAV, KSS, KKJPD, CP, Unifr SAGV, SOlymp, Agri, mira, PBS, Pfadi ZH, Pfadi SO,

InterM, SAJV, Jubla, Limita,

SVBB

21 CVP, SGB, SOlymp, Agri, PBS, Pfadi Züri, Pfadi SO, jubla, SAJV, mira, Limita, sinngemäss EKKJ, InterM. 22 KSS. 23 GPS, SGB, EKKJ, InterM, AvSo, SOlymp, Pro Juventute, Agri, KSS, Pro Fam, PBS, Pfadi Züri, Pfadi SO, mira, SAJV, Limita, jubla.

24 Mira; SAJV verlangt, dass der Bund den Verein mira mit den nötigen Kompetenzen und Finanzen unterstützt.