Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten

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SSV, SAGV, KKJPD, EKKJ, SVBB EKKJ, InterM, Agri, SAJV,

Pro Juventute, jubla, PBS, Pfadi ZH, Pfadi SO

Der erweiterte Strafregisterauszug stellt für viele Vernehmlassungsteilnehmer105 ein

taugliches Mittel zur Durchsetzung von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten dar. Für den Kanton AG stellt er das eigentliche Kernstück der Vorlage dar.

Für einige Vernehmlassungsteilnehmer106 ist der erweiterte Strafregisterauszug allerdings nur ein scheinbarer Schutz und für die Prävention irrelevant. Er sage nur aus, ob jemand in ein Gerichtsverfahren involviert war, und ob die betreffende Person als schuldig befunden wurde. Bei pädokriminellen Straftaten aber sei dies grundsätzlich sehr selten der Fall: Nach wie vor würden die meisten Vorfälle nicht verzeigt, zu einer Verurteilung der Täterin oder des Täters komme es zudem aus Mangel an Beweisen eher selten.

Der Kanton SG und die SP107 verlangen, dass anstelle des erweiterten Strafregisterauszugs ist ein „eingeschränkter Auszug“ einzuführen sei, aus welchem nur Urteile ersichtlich sind, die zu Tätigkeitsverboten oder Kontakt- und Rayonverboten geführt haben, bzw. die Urteile, die für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und anderen schutzbedürftigen Personen relevant sind (d.h. Urteile mit Delikten gegen die körperliche und die sexuelle Integrität). Für die SP stellt dieser Punkt eine Voraussetzung für die Unterstützung der Vorlage insgesamt dar.

Der Kanton Bern kritisiert, dass Verbote wegen relativ banaler Delikte in das Strafregister eingetragen werden und damit auf dieselbe Stufe gestellt werden wie Eintragungen denen schwerwiegende Vorfälle zugrunde liegen. Der Kanton ZH schlägt vor, dass im erweiterten Strafregister nur Urteile gegen Jugendliche aufgenommen werden, in denen ein

Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- oder Rayonverbot angeordnet wird, wenn dem Urteil ein Vergehen oder Verbrechen gegen die sexuelle Integrität zugrunde liegt.

Der Kanton TI würde eine einzige Entfernungsfrist (gemäss Art. 371) vorziehen, eventuell unter teilweiser Anpassung letzterer, um die Koexistenz zweier Typen von Auszügen zu vermeiden. Damit entfiele auch die Notwendigkeit, dem Gesuch um Ausstellung eines Strafregisterauszuges eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers beilegen zu müssen.

Vereinzelt wird gefordert, dass der erweiterte Strafregisterauszug für ausserberufliche Tätigkeitsfelder/Organisationen kostengünstig oder gratis sein soll.108

Einige Vernehmlassungsteilnehmer fragen sich, was für einen Ausweis Ausländer

vorzuweisen hätten.109 Es werden Befürchtungen geäussert, Ausländer könnten

diskriminiert110 oder privilegiert111 werden.

Der Kanton VD kritisiert als inkohärent, dass in den letzten Jahren der Inhalt des

Strafregisterauszugs nach und nach eingeschränkt wurde und jetzt im Rahmen des

vorliegenden Projektes für bestimmte Delikte das Gegenteil gemacht werde.

Schliesslich werden unter anderen folgende Vorschläge unterbreitet:

105 BS, BL, ZH, TG, SO, UR, OW, SVP, SSV, SAGV, KKJPD, Pro Juventute.

106 CVP, SGB, mira, SOlymp, Limita, EKKJ, InterM, Agri, SAJV, jubla, PBS, Pfadi ZH, Pfadi SO.

107 Die SP findet es unverständlich, weshalb sich die Vorlage über die klare Vorgabe der Rechtskommission hinwegsetze. Die Kommission habe lediglich von einem Registerauszug „light“ gesprochen, in welchem nur die für die Berufsausübung relevanten Straftaten und Tätigkeitsverbote aufgeführt sind.

108 GPS, SFV, KKJPD, VFG. 109 NE, SP, SVBB. 110 SP: Es könnte für Ausländer schnell diskriminierend werden, wenn in es in ihrem Land keine vergleichbaren Instrumente gibt. 111 SVBB: Es würden die Täter privilegiert, die aus einem Herkunftsland stammen, das kein der Schweiz vergleichbares, ausgebautes Registersystem kennt.