Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht
- Die Pflicht zur Einholung eines erweiterten Strafregisterauszuges führe zu einer
unverhältnismässigen Kriminalisierung potenzieller Arbeitgeber.129 Es erscheine
ausreichend, wenn die Anstellenden berechtigt sind, einen entsprechenden Auszug zu verlangen.
- Der Kanton AI erachtet es als genügend, wenn nur für berufliche Tätigkeiten mit Kinder
oder anderen schutzbedürftigen Personen ein Auszug eingeholt werden muss.
- Der Kanton VD verlangt die Prüfung, ob die Pflicht einen erweiterten Strafregisterauszug
einzuholen nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer aufzuerlegen sei.
- Der Kanton BS regt an, dass nach der Bestätigung, dass ein Strafregisterauszug
auszustellen sei, dieser Auszug dem Arbeit-/Tätigkeitsgeber direkt zugestellt werde, um Fälschungen zu verhindern.
- Aus Sicht des Datenschutzes sei sicherzustellen, dass Personen, die vom Antragsteller
einen erweiterten Strafregisterauszug verlangen, diesen nur zum gesetzlich zulässigen Zweck verwenden, weshalb zusätzliche Sicherungsmassnahmen (z.B. strafrechtliche Sanktionen für eine Verletzung) vorzusehen seien.130
- Der Kanton ZH wünscht sich zusätzlich die Einführung einer rechtlichen Grundlage,
wonach private Institutionen verpflichtet sind, durch Mitarbeitende begangene
Missbrauchstaten an Aufsichts- oder Bewilligungsbehörden zu melden.
- Die Organisation mira hält die Wirkung der vorgeschlagenen Gesetzesänderung für
verschwindend klein.
- Laut SAV müssten bei einer Pflicht des Arbeitgebers, einen Auszug zu verlangen, die
Auswirkungen im Bereich der zivilen Verantwortlichkeit und der Verantwortlichkeit des Gemeinwesens noch vertieft abgeklärt werden.
- Die Pflicht zur Einholung eines erweiterten Auszugs verschiebe die Verantwortung für die
Geeignetheit eines Arbeitnehmers in einer unzulässigen Weise vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer.131 Insbesondere im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr könne von ausländischen Arbeitnehmern nicht erwartet werden, dass sie die
Anforderungen besser kennen als die schweizerische Bevölkerung.
Die Überprüfung, ob diese Pflicht eingehalten werde, dürfte generell sehr schwierig sein, sind sich mehrere Vernehmlassungsteilnehmer einig.132
Als Ersatz des obligatorischen Auszuges schlägt VFG eine eidgenössische Stelle vor, die mit der Koordination zwischen den Vereinen und den Strafbehörden beauftragt ist. Bei dieser melden Vereine jede Person an, die kinderbetreuende Aufgaben übernimmt. Anlässlich der Anmeldung, die mit der Zustimmung der betroffenen Person erfolgt, gibt die eidgenössische Koordinationsstelle bekannt, ob gegen die betreffende Person ein Tätigkeitsverbot besteht oder nicht. Erlangt die eidgenössische Stelle später Kenntnis über eine gerichtliche
Verurteilung, trägt sie diese in ein Register ein und teilt dies den betroffenen angemeldeten Vereinen unverzüglich mit. Wird das Betreuungsverhältnis einer Person im Verein beendet, teilt der Verein dies der eidgenössischen Stelle mit.
CURIAVIVA und INSOS fordern, dass für die professionelle Rekrutierung von Heim- und Institutionspersonal klare und verbindliche Richtlinien erstellt würden. Hilfreich fänden sie ein nationales Register, das alle einschlägig vorbestraften Personen erfasst.
129 SH, GL, SVP. 130 ZG, SVP, sinngemäss Pro Fam, PBS, Pfadi Züri. 131 Nicole Ramelet.
132 SOlymp, Pfadi Züri, KSS, SAJV, jubla.