Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten
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Pflege- oder Betreuungsverhältnis vorliege (und nicht nur bei besonders schutzwürdigen Vertrauensverhältnissen).
SVBB ist der Ansicht, ein Tätigkeitsverbot stigmatisiere den Täter auch nach Verbüssung der Hauptsanktion. Ob die Gesellschaft im Bereich des Rechtsgutes „sexuelle Integrität“
besonders gesichert und dort der Resozialisierungsgedanke für den Täter zurückgedrängt werden solle, ist im Vergleich zu anderen Rechtsgüterverletzungen (insb. im Bereich „Leib und Leben“) zumindest näher zu prüfen.
Als einziger Kanton und Vernehmlassungsteilnehmer lehnt der Kanton VD das
Tätigkeitsverbot gänzlich ab. Seiner Meinung nach rechtfertigen sich die vorgeschlagenen Massnahmen einzig dadurch, dass diese auch über eine verhängte Probezeit hinaus zur Anwendung kommen können. Da ein grosser Teil dieser Massnahmen heute in Form von Weisungen möglich sind, würde es genügen, die Probezeiten bei bedingten Strafen zu verlängern.
2.2 Zwingendes Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 VE-StGB)
+ +/- -
SH, SZ, VS, ZG, UR, GL, SKG ZH, BE, BS, BL, SG, AG, SO, GE, GL, NE VD, JU
SVP, CVP Frauen SP
EKKJ, AvSo, KSS, Pro SSV, CP, SAV, Unifr, KSBS Fam, CURIAVIVA, INSOS
Die Einführung eines zwingenden Tätigkeitsverbotes wird kontrovers beurteilt. Zehn Kantone, zwei Parteien und sieben Organisationen sind für ein zwingendes
Tätigkeitsverbot.53 Es wird begrüsst, dass in Absatz 3 keine negative Prognose für die Verhängung eines Verbotes vorausgesetzt wird.
Auf der anderen Seite sprechen sich acht Kantone, eine Partei sowie fünf weitere
Vernehmlassungsteilnehmer gegen ein zwingendes Tätigkeitsverbot aus.54 Es solle dem richterlichen Ermessen überlassen sein, ob sich ein Tätigkeitsverbot aufdränge.55 Eine zwingende Anordnung in den gesetzlich geregelten Fällen könne sich als unverhältnismässig erweisen. Die Regelung orientiere sich ausschliesslich an generalpräventiven
Gesichtspunkten und lasse die Spezialprävention völlig ausser Acht.56 Es wird angeregt, die Variante ohne zwingendes Tätigkeitsverbot (vgl. S. 23 des erläuternden Berichts) weiter zu verfolgen, die bloss von einer „Kann-Vorschrift“ ausgeht.57
Die Unifr bezeichnet das zwingende Tätigkeitsverbot als unhaltbar, denn damit würde ein Fremdkörper in Form einer heute unbekannten Sanktion (weder Strafe noch Massnahme) eingeführt.
53 SO, UR, GL, SVP, SKG, EKKJ, AvSo, KSS, Pro Fam, CURIAVIVA, INSOS. UR überlegt, ob sich eine ähnliche Formulierung mit einem Anlasskatalog auch bei Artikel 67 Absatz 1 oder 2 StGB rechtfertigen würde. Die SKG erhebt Vorbehalte in Bezug auf die Mindeststrafen, vgl, unten.
54 ZH, BL (bei den allgemeinen Bemerkungen noch dafür), SG, BE, BS, AG, JU, VD, SP, SSV, CP, SAV, Unifr, KSBS. 55 ZH, BS, AG, JU, SP, SSV, CP, VD, KSBS, SAV (Absatz 3 sei zu streichen und stattdessen die qualifizierte Pornographie auch unter Absatz 2 zu subsumieren). 56 BS.
57 ZH, JU, AG, UR, VD, SSV, KSBS.