Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten

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finden die FDP und die Unifr, dass das Tätigkeitsverbot nicht auf ausserberufliche

Tätigkeiten ausgedehnt werden solle. Eine Ausweitung des Tätigkeitsverbots auf

ausserberufliche Tätigkeiten wie Vereine sei kaum kontrollierbar und gehe zu weit, schreibt die FDP. Die Unifr findet es fraglich, ob das Verbot ausserberuflicher Tätigkeiten vor den Voraussetzungen von Artikel 36 BV, insbesondere der Verhältnismässigkeit, standhalten könne. Das Verbot sei schwer einzugrenzen, die Wirksamkeit sei fragwürdig und es würde eine falsche Sicherheit vorspiegeln.

Gegenstimmen gibt es auch in Bezug auf die lebenslangen Tätigkeitsverbote, auf welche zu verzichten sei.44 Begründet wird dies unter anderem mit der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit bzw. aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen wie auch angesichts der Schwierigkeit langjähriger Prognosen. Es genüge, dass ein Verbot alle 5 Jahre verlängert werden kann.45

Die SAV lehnt auch die Verlängerung um jeweils 5 Jahre ab, weil sie gegen Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101.07) verstosse, bei wirklich gefährlichen Tätern ungeeignet (diese sollten verwahrt werden) und angesichts der bereits sehr langen möglichen Fristen nicht notwendig sei;

zudem könne bei einem Rückfall des Täters ein neues Verbot verhängt werden.

Der Kanton SH fordert, die in Artikel 67 Absatz 1 VE-StGB vorgesehene Mindeststrafe sei fallen zu lassen, da ein Berufsverbot auch in Fällen möglich sein sollte, in denen wegen Schuldunfähigkeit keine Verurteilung erfolgen kann.

Im Zusammenhang mit den Regelungen in Artikel 67 Absatz 1 - 3 und 67a VE-StGB wirft die Unifr die Frage nach der Legitimität des Grundrechtseingriffs auf.

Mehrere Teilnehmende verlangen Präzisierungen gewisser Formulierungen:

- In Bezug auf die Formulierung: „besteht Gefahr, dass er (…) weitere solche Straftaten

begeht“, solle klargestellt werden, worauf sich diese Taten beziehen.46

- Die Formulierung "organisierten ausserberuflichen Tätigkeit" sei zu unbestimmt und im

Bericht nicht genügend definiert.47

- Die Formulierung "beruflichen Tätigkeit" sei zu unbestimmt.48

- Die Formulierung "anderen besonders schutzbedürftigen Person“ sei zu unbestimmt.49

- Es sei unklar, bei welcher Tätigkeit „ein regelmässiger Kontakt zu unmündigen Personen“

bestehe.50

Der KSS bedauert, dass Betreuungsleistungen im privaten Rahmen durch Verwandte oder nahe Bekannte der Eltern ausgenommen sind.51 Einige finden die Rückbindung des

Tätigkeitsverbotes an eine enge Definition der „organisierten ausserberuflichen Tätigkeit“ problematisch, da der private Rahmen dadurch nicht gedeckt sei.52 Der Kanton SG schlägt vor, dass Artikel 67 Absatz 2 VE-StGB immer dann zur Anwendung gelangen solle, wenn ein

44 BE, BS, FR, SG, NW, SP, SBischK, SAV, VD, Unifr, KSBS. 45 BS, NW, FR, VD, SP, Unifr, KSBS, SKG.

46 BS, AG.

47 VD, SGB, VFG. 48 VD.

49 SG, VD, SBischK.

50 AR, BE, FR, SKG. Unklar sei, ob von der Norm Bereiche erfasst werden sollen, in welchen die organisierte Tätigkeit nicht primär mit Kindern zu tun hat, sondern rein administrativ sind oder aufgrund besonderer Anlässe diesen Bereich tangiert (z.B. Hotelmitarbeitende, die gelegentlich auch Kinderbetreuung der Gäste übernehmen, Geistliche, die auch seelsorgerische Tätigkeiten gegenüber Minderjährigen ausüben). 51 Hier wäre das Modell der Begleitperson entsprechend der Motion Carlo Sommaruga (08.3373) zu prüfen.

52 BS, SGB, EKKJ, AvSo.