Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten
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Diese Verbote sollen auch in das MStG und – in einer modifizierten Form – in das JStG aufgenommen werden, das heute noch kein Berufsverbot vorsieht.
Der zweite Schwerpunkt der Vorlage betrifft die Durchsetzung der Verbote:
- Tätigkeitsverbote sollen mit einem erweiterten Strafregisterauszug für Privatpersonen
durchgesetzt werden. Dieser Auszug ist immer einzuholen, bevor eine Person für eine berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit mit minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen eingestellt oder verpflichtet wird. Von ausländischen Staatsangehörigen wird eine vergleichbare Urkunde aus ihrem Heimatstaat verlangt.
- Damit der Bund diesbezüglich eine umfassende Regelung treffen kann, ist eine neue
Verfassungsbestimmung notwendig. Diese soll dem Bund die Kompetenz geben, Vorschriften zum Schutz von Unmündigen und von anderen besonders schutzbedürftigen Personen vor Straftaten zu erlassen.
2. Generelle Einschätzung
Die Ziele der Vorlage, den Schutz von unmündigen und anderen besonders schutzbedürftigen Personen vor einschlägig vorbestraften Tätern mittels eines Tätigkeitsverbots und eines Kontakt- und Rayonverbots zu verbessern, werden von den Vernehmlassungsteilnehmern praktisch durchwegs begrüsst.4
Die Einführung eines erweiterten Strafregisterauszugs und der Vorschlag, dass dieser Auszug von Personen, die eine Tätigkeit mit Unmündigen oder besonders schutzbedürftigen Personen ausüben wollen, obligatorisch einzuholen ist, wurde demgegenüber kontrovers diskutiert: Während diese Neuerungen von zahlreichen Kantonen begrüsst werden, stossen sie vor allem bei den direkt betroffenen ausserberuflichen Organisationen auf Ablehnung. Sie sehen in der Pflicht, einen Strafregisterauszug zu verlangen, eine nicht zu bewältigende Aufgabe. Die neue Kompetenznorm in der Bundesverfassung, die für die Einführung eines obligatorischen Strafregisterauszugs notwendig ist, findet hingegen wieder mehrheitlich Zustimmung.
Die gesetzgeberische Umsetzung wird nur von wenigen Vernehmlassungsteilnehmern vorbehaltlos gutgeheissen.5 Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer sind mit bestimmten Regelungen nicht einverstanden oder bringen zumindest Vorbehalte an.
Nachfolgend werden zunächst die wichtigsten generellen Vorbehalte angeführt (Ziff. 3), bevor unter III. die Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen zusammengefasst dargestellt werden.
3. Die wichtigsten generellen Vorbehalte und Kritiken
3.1 Komplexität der Vorlage
Einige Vernehmlassungsteilnehmer6 sind der Meinung, die Vorlage weise im Ergebnis viele problematische Punkte auf und wirke in ihrem Bestreben nach einem möglichst
umfassenden Schutz überladen und unausgewogen. Die Vorlage wecke Erwartungen, die im Vollzug nicht erfüllt werden können.7
Die neuen Bestimmungen würden immer umfangreicher, komplizierter und detaillierter.8 Dies könne nicht als eine positive Entwicklung bei der Rechtsetzung erachtet werden. Die Vorlage
4 Mit Ausnahme des Kantons VD und der Unifr. Die FDP verlangt, dass alle vorgeschlagenen Änderungen überprüft und schlanker gestaltet werden. 5 VKS, CURIAVIVA, INSOS. 6 AG, UR, BE, BS, NE, VD, FDP, SGB, KKJPD. 7 AG, CP, KSBS.
8 BS, NE.