Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten

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Pfadi ZH, CURIAVIVA / Unifr, KSS, SVBB, SKG,

INSOS, mira, SAJV, Jubla, KSBS

Limita,

Die Einführung eines erweiterten Tätigkeitsverbotes stösst auf breite Zustimmung.

Besonderen Zuspruch erhalten die geplante Ausdehnung des Berufsverbotes auf

organisierte ausserberufliche Tätigkeiten32 sowie die Tatsache, dass ein Tätigkeitsverbot auch verhängt werden kann, wenn die Anlasstat nicht in Ausübung dieser Tätigkeit

begangen wurde.33

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen, dass das Tätigkeitsverbot bei Bedarf lebenslang ausgesprochen werden kann.34 Die Kantone SO und FR verlangen aber, dass eine nachträgliche Aufhebung (durch Gesuch, neue Therapieform etc.) möglich sein müsse.35

Der Kanton TI sieht in den neuen Bestimmungen eine Erleichterung für die Aufgabe der Strafvollzugs- und Massnahmenvollzugsbehörden, indem ihnen eine ausdrückliche

gesetzliche Grundlage geliefert werde, um der Tätigkeit Verurteilter, die bestimmte Delikte begangen haben, engere Grenzen zu setzen; dies mit dem Ziel, der Rückfallgefahr

vorzubeugen und diese zu verringern.

Des Weiteren werden einzelne Aspekte gutgeheissen. Es wird begrüsst, dass

- der Schutz in Absatz 2 nicht nur auf Kinder und Jugendliche beschränkt ist;36

- sich die Regelung nicht auf Straftaten beschränkt, die die sexuelle Integrität betreffen;37

- von Gesetzes wegen vorgeschrieben wird, bei welchen strafrechtlichen Verurteilungen

ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden muss;38

- die in den Absätzen 1, 2 und 3 unterschiedlich lang geregelte Verbotsdauer der

Verhältnismässigkeit entsprechend ausgestaltet ist39;

- Tätigkeitsverbote länger als fünf Jahre ausgesprochen werden können;40

- die Vollzugsbehörde Antrag für eine Verlängerung des Verbotes stellen kann;41

- das Tätigkeitsverbot über die Probezeit hinaus angeordnet werden kann.42

Viele der sich grundsätzlich für die Erweiterung des Tätigkeitsverbotes aussprechenden Vernehmlassungsteilnehmer bringen gewisse Vorbehalte an.43 Im Gegensatz zur Mehrheit

32 ZH, SO, UR, TG, OW, GL, NW, BL, ZG, BS, SH, TI, GE, JU, SVP, SSV, SAGV, CP, KKJPD, EKKJ, SBischK, InterM, AvSo, SOlymp, STV, Agri, SAV, KSS, Pro Fam, Pfadi ZH, CURIAVIVA, INSOS, mira, SAJV, jubla, limita. 33 ZH, UR, OW, BL, ZG, JU, FDP, SVP, SSV, SAGV, EKKJ, SBischK, AvSo, Unifr, Pro Fam, CURIAVIVA, INSOS. 34 SO, FR, SVP, SAV (unter der Voraussetzung, dass Absatz 3 gestrichen wird). 35 Auch laut SKG wäre zu prüfen, ob bei Veränderungen der Verhältnisse eine Überprüfungsmöglichkeit vorzusehen ist, da es sich um eine Massnahme handelt, welche grundsätzlich durch ihren Zweck gerechtfertigt sein muss.

36 SAGV, SAV, Pro Fam, H+. 37 KSS.

38 ZG, SAGV.

39 SO. 40 UR, SAGV. 41 BL, SO. 42 JU. 43 ZH, BE, UR, NW, FR, BS, SH, AR, SG, AG, JU, SP, FDP, GPS, SSV, SGB, CP, EKKJ, SBischK, AvSo, STV, SAV, Unifr, KSS, SVBB, SKG, KSBS.