Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten
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ausschliesslich auf Taten ausgerichtet ist, die an Kindern und Jugendlichen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen begangen werden, sondern auch zum Schutze erwachsener Opfer verhängt werden kann.67 Bejaht wird auch die Möglichkeit, dass Verbote über die Probzeit hinaus ausgesprochen werden können.68 Begrüsst wird weiter, dass als Anlasstaten lediglich Verbrechen und Vergehen in Frage kommen.69
Der Kanton TI ist der Meinung, das Kontakt- und Rayonverbot erleichtere die Aufgabe der Strafvollzugs- und Massnahmenvollzugsbehörden, indem ihnen eine ausdrückliche
gesetzliche Grundlage geliefert werde, um der Tätigkeit Verurteilter, die bestimmte Delikte begangen haben, grössere Grenzen zu setzen; dies mit dem Ziel der Rückfallgefahr
vorzubeugen und diese zu verringern.
Neben den anerkennenden Worten werden aber auch Vorbehalte geäussert. Insbesondere machen sich viele Kantone Sorgen über die Finanzierung und Umsetzbarkeit der Kontrolle des Kontakt- und Rayonverbotes. Es stelle die Kantone vor schwierige logistische und finanzielle Probleme, zumal verurteilte Personen nie umfassend überwacht werden können.70 Die vollständige Kontrolle und Durchsetzung werden kaum durchführbar sein.71 Die
Nachrüstung der technischen Mittel (Electronic Monitoring) wie auch die Überwachung werden nur mit grossen finanziellen Mitteln zu bewerkstelligen sein72 und stellen die Kantone vor eine grosse technische und finanzielle Herausforderung.73
Kritisch stehen auch mehrere Vernehmlassungsteilnehmer74 dem Verbot gegenüber, einen bestimmten Ort zu verlassen (Art. 67a Bst. d VE-StGB). Diese Massnahme könne einer Freiheitsstrafe gleichkommen. Es sei nicht einsichtig, wie eine solche Massnahme ohne Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe durchführbar sei.75 Es handle sich dabei um einen ganz erheblichen Grundrechtseingriff, der wohl kaum je verhältnismässig sein dürfte.76 Die Bestimmung messe den Rechtsanwendern einen erheblichen Ermessensspielraum zu und erlaube ihnen, die persönliche Freiheit des Einzelnen in wesentlichem Ausmass
einzuschränken. Nötig wäre daher eine engere Begrenzung der Anwendbarkeit, um der sozialen Isolation von Straftätern durch zu extensive Anwendung der Norm durch das
Gericht vorzubeugen.77
SVBB ist der Ansicht, ein Rayon- und Kontaktverbot stigmatisiere den Täter auch nach Verbüssung der Hauptsanktion. Ob die Gesellschaft im Bereich des Rechtsgutes „sexuelle Integrität“ besonders gesichert und dort der Resozialisierungsgedanke für den Täter
zurückgedrängt werden solle, ist im Vergleich zu anderen Rechtsgüterverletzungen (insb. im Bereich „Leib und Leben“) zumindest näher zu prüfen.
Als weitere Vorbehalte respektive Änderungsvorschläge sind zu erwähnen:
- Das Kontakt- und Rayonverbot solle bereits während eines laufenden Verfahrens
ausgesprochen werden können, um einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten.78 Dem Zusammenspiel der Artikel 28b ZGB, 152 ff StPO und 67b VE-StGB sei zudem
besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
- Im Hinblick auf häusliche Gewalt stelle sich die Frage, ob die
Anordnungsvoraussetzungen nicht auf Übertretungen ausgedehnt werden sollten; die in
67 ZH, SO, JU. 68 ZH, UR, BL, EKKJ.
69 SO.
70 SG, OW, GL, TG, NE, UR, GE, GR, SZ, VS, KKJPD. 71 SZ, OW, BischK.
72 LU, JU.
73 SZ, GR, OW. 74 BE, AG, SP, SGB, AvSo, SAV, VD, VFG, Unifr. 75 VD. 76 Unifr. 77 VFG.
78 BL, LU, SO, AG, GPS (vgl. dazu auch Ziff. 10.1 hienach).