Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten

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Die Schaffung einer Kompetenznorm wird mehrheitlich begrüsst,25 wobei in Einzelpunkten Hinweise und Anregungen angebracht werden.26

Einige Vernehmlassungsteilnehmer sind der Meinung, die Kompetenznorm sei notwendig, um den angezeigten Zweck erreichen zu können,27 und schaffe eine klare gesetzliche Grundlage, was der Rechtssicherheit diene.28 Der Kanton BS verlangt indessen, dass die durch die vorgesehenen Änderungen unweigerlich anfallenden Kosten durch Bundesbeiträge nach Artikel 123 Absatz 3 litera b BV gedeckt werden sollten. Einige

Vernehmlassungsteilnehmer würden es begrüssen, wenn die materielle Kompetenz des Bundes dahingehend erweitert würde, dass er Kantone bei Präventionsmassnahmen

unterstützen könnte.29 Die Organisation Limita fordert vom Bund zusätzliche Vorschriften und Massnahmen zum nachhaltigen Schutz vor sexuellem Missbrauch in Institutionen. Die Organisationen PBS, Pfadi ZH und Pfadi SO finden es wichtig, zur Verhinderung von

sexuellen Übergriffen auf Schutzbedürftige, überregionale Massnahmen zu treffen. Der SAV gibt zu bedenken, dass eine neue Kompetenznorm nur notwendig sei, sofern das neue Strafregisterrecht die Pflicht zur Einholung eines erweiterten Strafregisterauszuges de facto einführe. Andernfalls genüge der bisherige Artikel 123 BV als Kompetenznorm.

Eine Minderheit30 lehnt die Verfassungsbestimmung ab. Die Kantone SG, TG und GE sowie die KKJPD beurteilen die Formulierung von Artikel 123 Absatz 4 BV als zu weit gehend und zu unbestimmt. Es wird verlangt, dass die Verfassungsbestimmung präziser und

einschränkender gefasst werden solle.31 Die Organisation CP vertritt die Meinung, dass die allgemeine Gefahrenabwehr in erster Linie Sache der Kantone sei, und dass dieser

Grundsatz respektiert werden müsse. Die Unifr ist der Ansicht, die Verfassungsbestimmung würde neue Polizeikompetenzen für den Bund schaffen. Des Weiteren, so die Unifr, sei das neue Tätigkeitsverbot nicht strafrechtlicher Natur, sondern der Gefahrenabwehr zuzuordnen und stelle reines Verwaltungsrecht dar. Dies gelte umso mehr für die Pflicht, einen

erweiterten Strafregisterauszug einzuholen. Die vorgeschlagene Verfassungsänderung sei daher ganz eindeutig dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen und habe mit Strafe im eigentlichen Sinne nichts zu tun. Mit der neuen Verfassungsbestimmung würde der Bund im Bereich des Polizeirechts erhebliche neue Kompetenzen erhalten (z.B. Jugendschutz im Bereich Gewalt- und Killerspiele), die dem kantonalen Recht vorgehen würden.

2. Tätigkeitsverbot (Art. 67 VE-StGB)

2.1 Grundkonzept

+ +/- -

OW, GL, ZG, SO, BL, TG, ZH, BE, UR, NW, FR, BS, VD

TI, GE, NE, SH, GR, SZ, VS SH, AR, SG, AG, JU

SVP SP, GPS, CVP Frauen FDP

SAGV, KKJPD, InterM, SSV, SGB, CP, EKKJ,

SOlymp, Agri, Pro Fam, SBischK, AvSo, STV, SAV,

25 ZH, SO, BS, JU, UR, FR, NE, SH, SP, CVP Frauen, SAGV, SOlymp, Agri, mira, InterM, SAJV, jubla, limita, SVBB. 26 ZG, EKKJ, AvSo, SAV, KSS, PBS, Pfadi ZH, Pfadi SO.

27 SO: Auch die Beschränkung auf die Zielgruppe ist sachgerecht.

28 ZH. 29 EKKJ, AvSo; KSS: eine eigenständige Norm, wie sie im erläuternden Bericht in Kapitel 2 erwähnt wird, die generell Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie von anderen besonders schutzbedürftigen Personen durch den Bund ermöglicht, wird gegenüber dem Vorschlag bevorzugt. 30 SO, TG, GE, KKJPD, CP, Unifr.

31 ZG, SG, TG, GE, CP, KKJPD.