Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten
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diesem (familiären) Kontext vorkommenden Delikte seien oft solcher Art und könnten mit einem Kontaktverbot unterbunden werden.79
- Artikel 28a ZGB solle im Sinne von Artikel 67a Absatz 3 VE-StGB ergänzt werden, damit
ein entsprechender Schutz auch ausserhalb von Strafverfahren möglich ist.80
- Der Begriff „eine bestimmte Gruppe“ sei im Bericht nicht definiert und als solcher
problematisch und zu weitläufig.81
- Die Verlängerung um jeweils 5 Jahre wird abgelehnt.82
- Es sei nicht einsichtig, weshalb (unabhängig von einer Mindeststrafe) eine Mindestdauer
von 6 Monaten vorgesehen werde.83
Es werden aber auch grundsätzlich ablehnende Meinungen geäussert. So ist die
Organisation CP der Ansicht, solche Massnahmen existierten bereits im Zivilrecht, weshalb kein Bedarf im Strafrecht vorhanden sei. Der Kanton VD moniert, dass sich die
vorgeschlagenen Massnahmen nur dadurch rechtfertigen würden, dass diese auch über eine verhängte Probezeit hinaus zur Anwendung kommen sollen. Dabei sei heute ein grosser Teil dieser Massnahmen bereits in Form von Weisungen möglich. Es genüge daher, die
Probezeiten bei bedingten Strafen zu verlängern. Des Weiteren seien die Massnahmen zu unbestimmt formuliert, und zudem könne der Richter nicht alle Risikoabwägungen
vornehmen, die für eine konkrete Anwendung der Norm notwendig seien.
Der Kanton SG, die SBischK und die VFG empfinden die Verhältnisse, die ein Kontakt- und Rayonverbot zulassen, nahezu beliebig vielfältig. Die offene Umschreibung der Anlasstat könnte zu Schwierigkeiten führen. Der Vorentwurf scheine über das Ziel hinauszuschiessen. Die beabsichtigte Wirkung wäre mit einer Weisung nach geltendem Recht (Art. 94 StGB)
auch zu erreichen.
Die SVBB beanstandet, dass der im Strafrecht bisher wichtige Grundsatz, wonach eine Sanktion resozialisierend wirken soll, in den Grundfesten erschüttert werde. Das Kontakt- und Rayonverbot stigmatisiere den Täter auch nach Verbüssung der Hauptsanktion, selbst wenn dieser seine strafrechtlich relevanten Neigungen erfolgreich therapiert habe.
Laut Unifr entwickle sich das Strafrecht mit dieser Massnahme hin zu einem
Gefahrenabwehrrecht, in dem nur die Prognose entscheidend sei; dies sei eine klare Absage an das Schuldprinzip.
4. Vollzugsbestimmungen (Art. 67 Abs. 7, 67a Abs. 3 und 4, Art. 67b, 95 VE- StGB)
+ +/- -
ZH, LU, UR, FR, SO, BL, BE, NW
79 ZH, BL, BE, JU; LU:(ersucht darum, in Artikel 67a Absatz 2 (wohl Absatz 3) VE StGB anstelle der Vollzugsbehörde die Bezeichnung „zuständige Behörde“ zu verwenden. 80 BL.
81 SAV, Unifr.
82 SAV, Unifr. Zum einen wird eingewendet, sie würde gegen Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101.07) verstossen, sei bei wirklich gefährlichen Tätern ungeeignet und angesichts der bereits sehr langen möglichen Fristen nicht notwendig; zudem könne bei einem Rückfall des Täters ein neues Verbot verhängt werden (SAV). Eine im Ergebnis lebenslange Dauer sei unter jedem Titel abzulehnen (Unifr).
83 Unifr.