Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten
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grossen Aufwand für die Arbeitgeber / Vereine / Organisationen nach sich ziehen könne.
Insbesondere Organisationen, die auf Freiwilligenarbeit angewiesen sind, befürchten einen nicht zu bewältigenden Aufwand.121 Die Organisation SAJV beispielsweise gibt zu bedenken, dass die Überprüfung der Auszüge nicht einfach an eine übergeordnete Stelle im Kinder- und Jugendverband delegiert werden könne, da diese nicht über genügend Ressourcen verfügen würden, um diese Aufgabe zu erfüllen.122 Einige Vernehmlassungsteilnehmer123 fordern, dass die Pflicht zur Einholung für ausserberufliche Tätigkeiten nicht obligatorisch, sondern lediglich fakultativ sein solle.
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer124 halten schliesslich die Pflicht, von den Arbeitnehmer oder Verpflichteten periodisch einen neuen Strafregisterauszug einzuholen, für einen
unverhältnismässigen Aufwand. Der Kanton VD schlägt daher vor, es sollte geprüft werden, ob nicht den Gerichten die Pflicht auferlegt werden könnte, dem jeweiligen Arbeitgeber (im Gesundheitsbereich, im Bereich der Schulen und der ausserschulischen Betreuung) die Verhängung eines Berufsverbots gegen einen ihrer Arbeitnehmer mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Kanton VD der Ansicht, dass der obligatorische Auszug die vorgeschlagene Ausweitung des Berufsverbotes ersetzen könnte (nach dem Vorbild von Schweden), was die
Vollzugskosten für die Kantone und Gemeinden sehr stark einschränken würde.
Etliche Vernehmlassungsteilnehmer125 bemängeln, dass mit dieser Pflicht Aufgaben des Straf- und Massnahmenvollzuges auf private Institutionen übertragen würden, was
grundsätzlich fragwürdig sei. Ausserberuflichen Organisationen sind dagegen, Aufgaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs übernehmen zu müssen. Sie bevorzugen es, präventiv zu wirken. Die SAJV befürchtet, durch die Pflicht zur Einholung werde riskiert, dass die Freizeitorganisationen ihre Verantwortung, die sie im Hinblick auf die Vermeidung
sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen haben, auf einen formellen Akt
abschieben.
Einigen Vernehmlassungsteilnehmern126 geht die Regelung zu weit, wonach die Arbeitgeber, Organisationen etc. allen Bewerbern eine Bestätigung, wie sie in Artikel 371a Abs. 2 VE StGB verlangt wird, ausstellen müssten.
Einige Vernehmlassungsteilnehmer127 wünschen sich eine präzisere Umschreibung der Verpflichtung. So wird beispielsweise die Frage aufgeworfen, wie weit Personen überprüft werden müssen, die bereits heute eine Tätigkeit mit unmündigen oder schutzbedürftigen Personen ausüben, oder ob Personen periodisch überprüft werden müssen. Drei Kantone128 fordern, dass in der Übergangsbestimmung geregelt werden sollte, ob Personen nachträglich überprüft werden können, die bei Inkrafttreten bereits eine Tätigkeit mit Unmündigen
ausüben. Nach Auffassung des Kantons BS sollte im Gesetz ausdrücklich geregelt sein,
dass Verwandte oder den Eltern nahe stehende Personen nicht unter die Pflicht fallen.
Weitere kritische Bemerkungen und Anregungen werden vorgebracht. Moniert wird
insbesondere:
121 PBS, Pfadi Züri, Pfadi SO, jubla: Ein Aufwand, dessen Rechtfertigung zu bezweifeln sei, da einerseits die Wirksamkeit der Massnahme in Frage zu stellen ist und anderseits die Ressourcen der Vereine der ausserschulischen Jugendarbeit für die Aufgaben, die sie zu bewältigen haben, ohnehin schon äusserst knapp sind resp. meistens ehrenamtlich geleistet werden.
122 In den drei grössten Kinder- und Jugendverbänden zum Beispiel werden pro Jahr rund 10'000 Jugendliche zum/zur Leiter/in ausgebildet (SAJV). 123 AI, GPS.
124 ZH, SAGV, CP, STV, VD, VFG.
125 SVP, CP, SFV, EKKJ, STV, Pro Juventute, Agri, Pro Fam, SVBB, Pfadi Züri, mira, SAJV, PBS, Pfadi SO, jubla.; a.A.: SAGV: In einzelnen Bereichen könne der Vollzug des Tätigkeitsverbotes den Arbeitgebern überlassen werden. 126 JU, SVP, SFV, InterM. 127 ZG, TG, SAGV, KKJPD, VD.
128 BL, ZH, ZG.