Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten

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- Artikel 371a Absatz 1 und 2 VE-StGB sollten klarer formuliert werden.112

- Der Verweis auf Artikel 67 Absatz 3 VE-StGB sei zu streichen.113

- Für einen wirksamen Schutz sei es notwendig, dass auch hängige Verfahren im

erweiterten Strafregisterauszug aufgeführt seien.114

- Der Kanton BS schlägt vor, dass auch Personen einen Anspruch auf Ausstellung eines

erweiterten Auszuges haben sollten, die Kinder betreuen, ohne der Pflicht zur

Beibringung eines Auszuges zu unterstehen.

- Die Bescheinigung des Arbeitgebers wird vom Kanton JU zwar begrüsst. In bestimmten

Fällen, so z.B. bei Schulbehörden, würde dies jedoch zu einem grossen administrativen Aufwand führen; dem sei mit einer offeneren Formulierung Rechnung zu tragen.

7.3 Pflicht zur Einholung eines erweiterten Strafregisterauszugs

+ +/- -

UR, NW, SO, BL, BS, OW ZH, BE, LU, ZG, AI, AR, GR, GL, SH

TG, VD, GE, NE

SP CVP SVP

GPS, CVP Frauen

Limita, SSV SGB, CP, InterM, SOlymp, SAGV, SFV, SAV, KKJPD, STV, Pro Juventute, Agri, EKKJ, AvSo, SVBB, PBS, Pfadi Züri, Pfadi SO, mira, SAJV, VFG, Jubla, ESV, Nicole Ramelet

Die Pflicht zur Einholung eines Strafregisterauszugs wird von zahlreichen

Vernehmlassungsteilnehmern115, hauptsächlich von ausserberuflichen Organisationen,

abgelehnt. Sechs Kantone116, die SP, der Schweizerische Städteverband und die

Organisation Limita indessen begrüssen die Pflicht ausdrücklich. Weitere Kantone, die GPS und die CVP Frauen sowie einige Organisationen unterstützen die Idee oder erachten sie zumindest als mögliches Instrument der Prävention, bringen jedoch zum Teil gewichtige Vorbehalte an.117 So ist z.B. für die KKJPD ausschlaggebend, wo die Grenzen für die Pflicht gesetzt werden und ob sie mit einem verhältnismässigen Aufwand für Kantone, Gemeinden und Private umgesetzt werden kann.

Positiv festgehalten wird, dass die Pflicht zur Einholung eines erweiterten Auszuges die unerlässliche Kehrseite eines verbesserten Opferschutzes sei118 sowie ein zulässiges Mittel, um eine etwaige vorhandene Verurteilung abzuklären.119

Diverse Vernehmlassungsteilnehmer120 wenden allerdings ein, dass eine weit gefasste Pflicht zur Einholung eines erweiterten Strafregisterauszuges einen unverhältnismässig

112 VD, Unifr mit konkretem Vorschlag.

113 SAV.

114 AG, BL. 115 GL, SH, CVP, SVP, SGB, CP, InterM, SOlymp, STV, Pro Juventute, Agri, SVBB, PBS, Pfadi, Züri, Pfadi SO, mira, SAJV, VFG, jubla, ESV, Nicole Ramelet.

116 SO, UR, NW, OW, BL. 117 ZH, ZG, GR, LU, TG, BE, AI, AR, GE, NE, VD, GPS, CVP Frauen, SAGV, SFV, KKJPD, EKKJ, AvSo. 118 SO, UR, NW, SP, AvSo. 119 BL, limita. 120 ZG, GR, LU, TG, GL, CVP, CVP Frauen, SVP, SAGV, GPS, CP, KKJPD, EKKJ, InterM, SOlymp, STV, Pro Juventute, Agri, KSS, PBS, Pfadi Züri, Pfadi SO, SAJV, jubla, mira, ESV.