Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten

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sehr langen möglichen Fristen nicht notwendig. Ferner könne bei einem Rückfall des Täters ein neues Verbot verhängt werden.

Nach Meinung des Kantons ZH soll die Möglichkeit des Widerrufs einer bedingten Strafe oder der Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug in Art. 67b VE StGB und nicht in Art. 95 geregelt werden. Zudem ist für den Kanton ZH nicht einleuchtend, weshalb bei Missachtung eines der vorgeschlagenen Verbote bzw. der damit verbundenen

Bewährungshilfe die zuständige Behörde lediglich der Strafvollzugsbehörde und nicht auch – wie in den Fällen gemäss Art. 95 Abs. 3 StGB – dem Gericht Bericht erstatten soll.

Schliesslich wird von den Kantonen JU und OW auf zwei redaktionelle Unklarheiten

hingewiesen.102

5. Nachträgliche Änderung oder Anordnung der Verbote (Art. 67c VE-StGB)

+ +/- -

SO, VD SAV, Unifr

KSBS

Der Kanton VD und die KSBS erachten die nachträgliche Anordnung der Verbote als

zweckmässig103, der Kanton SO sogar als ausserordentlich wichtig.

Die nachträgliche Änderung und Anordnung von Verboten wird demgegenüber vom SAV und der Unifr abgelehnt. Der SAV mach geltend, die Bestimmung verstosse gegen Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten.104 Zudem seien sie bei wirklich gefährlichen Tätern ungeeignet (diese müssten verwahrt werden) und angesichts der bereits sehr langen möglichen Fristen nicht notwendig; ferner könne bei einem Rückfall des Täters ein neues Verbot verhängt werden.

Die Unifr wendet zudem ein, die Regelung sei nicht, wie im Bericht ausgeführt mit Artikel 62c Absatz 6 StB vergleichbar, weil nur eine Verschärfung der Massnahme möglich sei (und dies jederzeit), während Änderungen zugunsten des Täters nur nach bestimmten Fristen möglich seien.

6. Änderungen im Besonderen Teil des StGB

6.1 Präzisierung von Artikel 187 Ziffer 3 StGB

Der Kanton AG begrüsst die Änderung. Gerichte würden in solchen Fällen davon entlastet, unnötigerweise Tätigkeitsverbote anzuordnen. Der Kanton JU bekämpft zwar die

vorgeschlagene Änderung nicht; sie sei jedoch ohne Zusammenhang zu den übrigen

Änderungen.

102 In Artikel 95 Absatz 6 sei nicht klar, ob sich das „neu“ auf die Bewährungshilfe und/oder ein neues Verbot beziehe (JU). Zudem sei unklar, ob die Strafvollzugsbehörde das Gericht in jedem Fall oder nur in den Fällen nach Absatz 7 zu informieren hat; die Abgrenzung der Entscheidkompetenzen zwischen Vollzugs- und Gerichtsbehörden sollten präzise geregelt werden (OW). 103 Sofern man wie bei Artikel 65 Absatz 2 StGB davon ausgehe, dass das Rückwirkungsverbot in diesem Falle nicht gelte, sei es zudem nicht unbedingt notwendig, eine Übergangsbestimmung vorzusehen. 104 SR 0.101.07. Grundsatz des "ne bis in idem", wonach nicht zweimal in derselben Sache ein richterlicher Entscheid gefällt werden darf. Nach Meinung der Unifr verstösst nur die nachträgliche Anordnung gegen diesen Grundsatz.