Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

Folgende weiteren Vorbehalte sind zu erwähnen:

- Mit der Mindestdauer von 10 Jahren werde die Grenze des Vertretbaren überschritten;

dies könne zu unverhältnismässigen Urteilen führen.58

- Beim zwingenden Tätigkeitsverbot sei der Schutz auf besonders schutzbedürftige

Personen auszuweiten.59

- Es solle eine variable Frist von z.B. 3 bis 10 Jahren vorgesehen werden.60

- Die vorausgesetzte Mindeststrafe solle deutlich höher als 30 Tage sein.61 Zudem ist nach

Auffassung des Kantons FR und der SKG auch in Absatz 3 Buchstabe c eine

Mindeststrafe vorzusehen. Die KSBS würde für alle Delikte der Buchstaben a, b und c eine Mindeststrafe von 180 Tagen oder Tagessätzen vorsehen, wie das in Absatz 1 vorgesehen ist.

- Falls mehrere Straftaten begangen wurden, solle das Gericht separat ausweisen müssen,

welche Strafe es für das Delikt verhängt, das Anlass für das Tätigkeitsverbot ist.62

- Andere Vernehmlassungsteilnehmer sind demgegenüber der Meinung, das starre

Abstellen auf die Höhe der ausgefällten Strafe in Absatz 3 Buchstabe b sei nicht

angemessen.63 Vielmehr sei darauf abzustellen, dass kein besonders leichter Fall vorliege oder dass keine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wurde. Nach Meinung des Kantons FR und der SKG sollte zudem mit Blick auf Artikel 187 Absatz 3 StGB eine Alterslimite von 20 Jahren vorgesehen werden; jüngere Täter würden der Kann-Bestimmung von Absatz 2 unterstellt.

- Schliesslich würde auch ein Verzicht auf die Statuierung einer Mindeststrafe bzw.

–massnahme in Absatz 3 Buchstabe b begrüsst.64

3. Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67a VE-StGB)

+ +/- -

UR, SO, TI, GR, JU, SH, ZH, BE, LU, OW, GL, BS, SG, VD

SZ, VS BL, AG, TG, NE, JU, GE

SP, CVP Frauen

SVP FDP

SGB, KKJPD, EKKJ, AvSo,

CURIAVIVA, INSOS, Limita SAV, VFG, CP, BischK, Unifr, SVBB

Eine grössere Anzahl Vernehmlassungsteilnehmer65 begrüsst die umfassende Regelung eines Kontakt- und Rayonverbotes, wenn auch z.T. mit gewissen Vorbehalten. Sie bilde eine gute Grundlage für einen verbesserten Opferschutz.66 Mit Blick auf die Fälle von häuslicher Gewalt oder Stalking erscheine es richtig, dass das Kontakt- und Rayonverbot nicht

58 BE, VD – anderer Meinung: SO (die Dauer sei angemessen).

59 ZH (für den Fall, dass am zwingenden Tätigkeitsverbot festgehalten wird), SO, AvSo. 60 VD.

61 VD, KSBS.

62 KSBS. 63 ZH. 64 SO. 65 SO, SZ, UR, TI, GR, JU, SH, SZ, VS, SVP, CURIAVIVA, INSOS, limita; mit Vorbehalten: BE, LU, OW, GL, BS, BL, AG, TG, NE, GE, SP, CVP Frauen, SGB, KKJPD, AvSo, SAV, VFG.

66 OW, BL, SO, TG, BS, AG, JU, SVP, KKJPD, AvSo, Pro Fam.