Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten
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GR, AG, TG, VS, GE, JU
SP
KKJPD, SAV, prosaj, STV,
Unifr, KSBS
Die Verbote sollen mit einem vermehrten Einsatz der Bewährungshilfe, mit dem Einsatz von technischen Geräten (so genanntes Electronic Monitoring, EM) sowie mit einem
obligatorischen Strafregisterauszug (vgl. dazu Ziff. 7.3, unten) durchgesetzt werden.
4.1 Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 67 Abs. 7 und 67a Abs. 3 VE-StGB)
Die neuen Regelungen über die Bewährungshilfe, insbesondere die von ihr
wahrzunehmenden Aufgaben, werden kontrovers beurteilt:
Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer84 vertreten die Auffassung, die Anordnung einer Bewährungshilfe sollte die Regel sein. Zudem seien die Bewährungshilfe bei allen Straftaten mit minderjährigen Opfern auszubauen sowie eine staatliche Schutzaufsicht über
Fremdbetreuungsverhältnisse einzusetzen.85 Trotz Mehraufwand soll die Bewährungshilfe nach Meinung des Kantons SO auch für Fälle nach Artikel 67 Absatz 2 VE-StGB und bei lebenslangen Verboten zwingend sein. Ausserdem wird die stichprobeartige Kontrolle in Frage gestellt; eine systematische Begleitung würde die Absicht der neuen Regelung besser umsetzen und wichtige Erkenntnisse für die weitere Handhabung des Tätigkeitsverbots und dessen Durchsetzung bringen.86
Andere Vernehmlassungsteilnehmer87 sind der Meinung, bei der Anordnung von
Bewährungshilfe, insbesondere gemäss Artikel 67 Absatz 7 VE-StGB, soll bloss eine Kann-Formulierung gewählt werden. Eine lebenslange Bewährungshilfe erscheine zudem weder präventiv noch ökonomisch sinnvoll.
Ferner wird vorgeschlagen, es sei in den Artikeln 67 Absatz 7 sowie 67a Absatz 3 VE-StGB den Kantonen zu überlassen, wer diese Massnahmen vollziehe, respektive kontrolliere.88 Zu prüfen wäre nach Meinung des Kantons OW ein Zugriff der Polizei auf eine zentrale
Datenbank, damit sie bei Personenkontrollen die Kontakt- und Rayonverbote abrufen kann. Gemäss einzelner Vernehmlassungsteilnehmer89 sind die Bewährungshilfen als
Begleitpersonen wenig praktikabel und personell sehr aufwändig; sinnvoller wäre eine Kontrolle durch die Polizei.90 Bereits nach geltendem Recht würden Weisungen nicht von der Bewährungshilfe kontrolliert.91 Dem widerspricht allerdings gerade die Schweizerische Vereinigung Bewährungshilfe und Soziale Arbeit in der Justiz.92 Die Idee der Motion
Sommaruga Carlo, eine Art "strafrechtlichen Vormund" einzuführen, sei abzulehnen, weil dies gegen das heutige Verständnis der Aufgaben eines Vormundes verstossen würde. Die vorgeschlagenen neuen Verbote würden vielmehr in den Rahmen der Tätigkeiten der Bewährungshilfe fallen und seien eine Ergänzung der heutigen Weisungen. Man stimme daher den Ausführungen im erläuternden Bericht vollständig zu, wonach die Kontrolle und Überwachung dieser Verbote durch die Bewährungshilfe wahrzunehmen sei.
84 SO, JU, AvSo, STV. 85 Pro Juventute.
86 KSS.
87 BE, BS, LU, Unifr. 88 BE, BL. Nach der Meinung von BL ist zudem klar zu stellen, dass entsprechend Artikel 93 Absatz 1 StGB die Bewährungshilfe nötigenfalls (nur) zur Beratung und Unterstützung beim Vollzug dieser Massnahmen beigezogen werden kann. In der StPO seien eigene Opferschutz-Bestimmungen inkl. Möglichkeit der technischen Überwachung vorzusehen. 89 UR, NW, sinngemäss BE. 90 NW. 91 BE. Die Kantone würden dies allerdings unterschiedlich handhaben.
92 prosaj.