Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten

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- Da die Massnahmen in Artikel 16a VE JStG vorrangig auf den Schutz von potenziellen

Opfern zielen, sollen sie auch dann angeordnet werden können, wenn die

Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 JStG nicht erfüllt sind.

- Auf eine Befristung, wie sie in Artikel 67 und 67a VE-StGB vorgesehen ist, könne in

Artikel 16a VE-JStG verzichtet werden. Habe das Verbot seinen Zweck erreicht, sei es zwingend aufzuheben (Art. 19 Abs. 1 JStG).

Nach Auffassung des Kantons BS sollte auch bereits die Gefahr der Begehung von

Gewalttaten, d.h. vorsätzlicher Delikte gegen die körperliche Integrität eines Kindes oder einer besonders schutzbedürftigen Person, zur Aussprechung eines Tätigkeitsverbots genügen.

Der Kanton SO begrüsst die Regelung nach Artikel 16 Absatz 3 VE-JStG, wonach

Jugendliche stets von einer geeigneten Person zu begleiten sind.

Der Kanton VD ist demgegenüber der Meinung, die Vollzugsbehörde sollte nach Artikel 16 Absatz 3 VE-JStG die Möglichkeit und nicht die Pflicht haben, eine geeignete Begleitperson zu bestimmen. Die Bestimmungen im JStG werden vom Kanton VD jedoch insgesamt mit denselben Argumenten abgelehnt wie diejenigen im StGB.135 Zudem sei sowohl Artikel 16a VE-JStG als auch Artikel 19 Absatz 4 VE-JStG systematisch falsch eingeordnet.

Andere Vernehmlassungsteilnehmer stellen zumindest in Frage, ob es sinnvoll sei, auch im JStG ein (abgeschwächtes) Tätigkeitsverbot sowie ein Kontakt- und Rayonverbot

aufzunehmen.136 Nach Meinung des Kantons BE ist den Bedenken, welche gegen das Tätigkeitsverbot vorgebracht werden können (Grundrechtseinschränkungen, Hindernisse für Resozialisierung), bei Jugendlichen besondere Beachtung zu schenken. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass Verbote wegen relativ banaler Delikte in das Strafregister eingetragen und damit auf dieselbe Stufe gestellt würden wie Eintragungen, denen schwerwiegende Vorfälle zugrunde liegen.

Nach Meinung der Unifr seien zwar Situationen denkbar, in denen ein Kontakt- und

Rayonverbot oder ein Verbot ausserberuflicher Tätigkeiten sinnvoll sein könnten. Anders sei es jedoch beim Verbot beruflicher Tätigkeiten, das bei Jugendlichen kontraproduktiv sein könne und in der Umsetzung Probleme biete. Die Formulierung sei zudem in verschiedener Hinsicht zu unbestimmt; es sei fraglich, ob damit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entsprochen werde.

9.2 Weiterführung eines Verbots nach Erwachsenenstrafrecht (Art. 19 Abs. 4 VE-

JStG)

Nach Auffassung des Kantons AG dürfte in den meisten Fällen keine Weiterführung eines Verbots nach Erwachsenenstrafrecht notwendig sein; dies solle jedoch nicht heissen, dass eine Überführung in schwierigen Spezialfällen nicht sehr sinnvoll und nützlich sein könne, so dass bereits die Schaffung der Möglichkeit zu begrüssen sei.

Von der Unifr wird die Weiterführung der Massnahme als kontraproduktiv und

unverhältnismässig abgelehnt.

10. Änderung anderer Bundesgesetze

10.1 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

Während die Verhängung eines Kontakt- und Rayonverbotes auch vom Staatsanwalt im Strafbefehlsverfahren verhängt werden kann, sollte das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 VE-

135 VD.

136 BE, Unifr.