Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten
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6.2 Missachtung der Verbote (Art. 294 VE-StGB)
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SZ, BL, AG
SBischK, SAV
Gegen die Strafnorm nach Artikel 294 VE-StGB werden zwar verschiedene Vorbehalten angebracht; sie wird dadurch jedoch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
Für den Kanton BL ist das Verhältnis von Artikel 294 VE-StGB zum Widerruf nach Artikel 95 VE-StGB unklar. So stelle sich die Frage, in welchem Verhältnis die widerrufene und die neue Strafe stehen und ob eine Gesamtstrafe zu bilden sei.
Der Kanton SZ stellt in Frage, dass jedes vorsätzliche oder fahrlässige Durchschreiten oder Durchfahren als Vergehen geahndet werden soll.
Für den Kanton AG und die SBischK erscheint die Androhung lediglich einer
Vergehensstrafe als fragwürdig.
Der SAV schlägt vor, die "Personen einer bestimmten Gruppe" (wie in Art. 67a VE-StGB) zu streichen.
Für die Unifr ist die Formulierung zu umständlich; sie schlägt eine Fassung mit einer
Unterteilung in Buchstaben a und b vor.
7. Strafregisterrecht
7.1 Art. 366 Abs. 3, Art. 369 Abs. 4bis, Art. 369a VE-StGB
Der Kanton SO erachtet es als richtig, dass aus dem Strafregister ersichtlich ist, ob gegen Jugendliche ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot verhängt wurden.
Die Aufnahme der Verbote in den Strafregisterauszug für Jugendliche (Art. 366 Abs. 3 VE-StGB) wird demgegenüber von der Unifr als kontraproduktiv und als Widerspruch zu Artikel 2 JStG abgelehnt.
Die Unifr lehnt zudem die Entfernungsfrist von 10 Jahren über das Ende der Verbote hinaus (Art. 369a VE-StGB) als unverhältnismässig ab. Auch der Kanton BS erachtet die in Artikel 369a VE StGB vorgesehene Fristverlängerung aus datenschutzrechtlichen Überlegungen als fraglich. Denn weshalb sollte ein Urteil noch im Strafregister aufgeführt werden, nachdem auch das jeweilige Verbot bereits seit langem verstrichen ist.
7.2 Erweiterter Strafregisterauszug für Privatpersonen (Art. 371a VE-StGB)
+ +/- -
ZH, UR, OW, SO, BS, BL, ZG, AG, VD, NE, JU, SG TI
TG
CVP Frauen SP, CVP, FDP
SVP
SGB, mira, SOlymp, Limita,