Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten

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I. Einleitung

Am 23. Februar 20111 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), über die Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Auslöser der Vorlage ist die Motion Carlo Sommaruga „Verstärkte Prävention von Pädokriminalität und anderen Verbrechen“ (08.3373), die eine neue Regelung des geltenden Berufsverbots nach Artikel 67 und 67a des Strafgesetzbuches (StGB)2 verlangt.

Am 23. Februar 2011 hat das EJPD die Kantone, die politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft und 67 interessierte Organisationen und Institutionen zur Stellungnahme bis am 31. Mai 2011 eingeladen.

Es sind 75 Stellungnahmen3 eingegangen, die zusammen ca. 500 Seiten umfassen. Von den 117 zur Stellungnahme eingeladenen Adressaten sind 61 Antworten eingegangen, worunter 5 ausdrückliche Verzichte auf eine inhaltliche Vernehmlassung. Somit haben 14 Vernehmlassungsteilnehmer von sich aus die Möglichkeit wahrgenommen, sich am Vernehmlassungsverfahren zu beteiligen.

II. Übersicht über die Ergebnisse der Vernehmlassung

1. Ziele und wichtigste Änderungsvorschläge der Vorlage

Mit dieser Vorlage wird die Einführung eines neuen strafrechtlichen Tätigkeitsverbots, eines Kontakt- und Rayonverbots sowie eines obligatorischen Strafregisterauszugs für bestimmte berufliche und ausserberufliche Tätigkeiten vorgeschlagen. Damit soll primär der Schutz von unmündigen und anderen besonders schutzbedürftigen Personen vor einschlägig vorbestraften Tätern verbessert werden.

Im Zentrum steht die Ausweitung des bestehenden Berufsverbots:

- Neu sollen auch ausserberufliche Tätigkeiten, die im Rahmen eines Vereins oder einer

anderen Organisation ausgeübt werden, verboten werden können.

- Das bisherige Verbot von beruflichen Tätigkeiten und das neue Verbot von

ausserberuflichen Tätigkeiten werden zu einem neuen "Tätigkeitsverbot" zusammengefasst.

- Dieses neue Tätigkeitsverbot wird in zwei Bereichen strenger ausgestaltet als das

heutige Berufsverbot: Aufgrund von Straftaten gegen unmündige oder andere besonders schutzbedürftige Personen soll ein Verbot auch dann verhängt werden können, wenn die Anlasstat nicht in Ausübung dieser Tätigkeit begangen wurde. Zudem sollen bestimmte Sexualstraftaten gegen unmündige Personen zwingend zur Verhängung eines Tätigkeitsverbots führen.

- Zur Ergänzung des neuen Tätigkeitsverbots soll – in Anlehnung an Artikel 28b ZGB – ein

Kontakt- und Rayonverbot eingeführt werden.

1 http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/2011/ref_2011-02-230.html. 2 3 Es haben 26 Kantone, 7 politische Parteien, der Schweizerische Städteverband, 4 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft und 35 interessierte Organisationen und Institutionen sowie eine Privatperson Stellung genommen.