Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten

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Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer93 weisen darauf hin, dass die Kapazitäten bei der Bewährungshilfe ausgebaut werden müssten und noch nicht bezifferbare Mehrkosten zu erwarten seien. Zudem würden die Betreuungs- und Kontrollaufgaben ausserhalb der

Vollzugsanstalten seit mehreren Jahren konstant zunehmen. Auch die Erwartungen der Behörden und die zu tragende Verantwortung hätten sich weiterentwickelt, ohne dass die daraus entstehenden Mehrkosten thematisiert würden.94

4.2 Einsatz von technischen Geräten (Art. 67a Abs. 3 VE-StGB)

Die Kantone GR95, BS, SO, UR und JU sowie die SVP unterstützen die Einführung des Electronic Monitoring für die Überwachung des Kontakt- und Rayonverbots. In

Übereinstimmung mit den Ausführungen im erläuternden Bericht geht der Kanton SO davon aus, dass die Überwachung nicht aktiv und in Echtzeit erfolgen solle, sondern passiv durch automatisierte Aufzeichnungen der Bewegungsdaten.96 Da ihre technischen Mittel des Electronic Monitoring dazu nicht ausreichen, schlagen sie eine Zusammenarbeit mit anderen Kantonen vor, z.B. im Rahmen der bestehenden Strafvollzugs-Konkordate.

Von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmern wird verlangt, dass der Einsatz von

technischen Geräten zur Überwachung des Kontakt- und Rayonverbotes umfassender erfolgt als dies im erläuternden Bericht dargestellt wird. Verlangt wird ein entsprechendes Bundesgesetz, das eine operationelle Behörde vorsieht, welche 24 auf 24 Stunden im Einsatz ist und Vorfälle den zivilen Behörden (bei Kontakt- und Rayonverboten nach Art. 28b Zivilgesetzbuch97) oder den Strafvollzugsbehörden mitteilt.98 Der Kanton JU verlangt, dass zumindest eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von satellitengestützten

Ortungssystemen (sog. GPS) geschaffen wird.

Gemäss der Unifr müsste der Einsatz von technischen Geräten (insbesondere die

Überwachung in Echtzeit) mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit sehr gut begründet

werden.

4.3 Vollzug der Verbote (Art. 67b VE-StGB)

Die Meinungen über die Dauer, die Überprüfung und die Aufhebung der Verbote gehen bei den wenigen Vernehmlassungsteilnehmern, die sich dazu äussern, weit auseinander.

Gemäss dem Kanton AG müssten die Verbote - da es sich um Massnahmen handelt - bei Wegfall ihrer Notwendigkeit immer aufgehoben werden.

Für den SAV ist nicht einzusehen, weshalb nach Artikel 67b Absatz 3 VE-StGB - wie im geltenden Recht - die gesamte Dauer des Verbots erst nach der Entlassung zu laufen beginnt. Der Ablauf der Dauer des Verbots sollte vielmehr während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme ruhen und nach der Entlassung weiterlaufen.

Artikel 67b Absatz 4 VE-StGB wird von der Unifr abgelehnt, weil das zwingende

Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 3 VE-StGB nicht vorzeitig überprüft werden könne;

93 GR, UR, TG, AG, LU, JU, GE, BE, GL, VS. KSS: Die Bewährungshilfe müsse professionalisiert und ausgebaut werden, damit keine Verlagerung (auf die Arbeitgeber und Organisationen) im Rahmen der Umsetzung des Tätigkeitsverbots stattfinde. Gefordert wird der Aufbau eines wirksamen Risikomanagements von wieder integrierten Sexual- und schweren Gewalttätern.

94 prosaj. 95 GR hält aber ausdrücklich fest, dass sie den Einsatz des Electronic Monitoring ausschliesslich für die Überwachung eines Kontakt- oder Rayonverbotes befürwortet, es aber als Vollzugsform im Kurzstrafenbereich weiterhin ablehnt. 96 Anderer Meinung ist der Kanton BS: Es sollte sichergestellt werden, dass eine Überwachung auch in Echtzeit, mit Auslösung eines Alarms bei Feststellung einer örtlichen Verletzung des Verbots erfolgt. 97 SR 210. 98 VS. VD verlangt, dass die Überwachung mit EM in Echtzeit zumindest geprüft werde, damit diese auf die anderen Arbeiten zur Einführungen von EM auf Bundesebene und auf kantonaler Ebene abgestimmt sei.