Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 30 Seiten
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Als weiterer Vorschlag für einen guten Schutz wird vorgebracht, dass es dienlich wäre, wenn wahrheitsgemässe Arbeitszeugnisse geschrieben werden dürften.133
Der Kanton Genf erachtet einen direkten Zugriff der Polizei auf VOSTRA als sehr
wünschenswert. Zudem wäre eine Abklärung der in den Kantonen bereits heute
vorhandenen Mittel sehr nützlich (z.B. die Weiterleitung von Polizeiakten an
Kindesschutzbehörden).
8. Militärstrafgesetz
Die Änderungen des Militärstrafgesetzes werden von der CVP Frauen ausdrücklich begrüsst.
Nach Auffassung des Kantons VD sind die Bestimmungen im MStG mit denselben
Argumenten abzulehnen wie die Bestimmungen im StGB.
9. Jugendstrafgesetz
+ +/- -
BL, AG ZH, BS, SO BE, VD
CVP Frauen
Unifr
Auch die vorgeschlagenen Änderungen im JStG werden von den wenigen
Vernehmlassungsteilnehmern, die sich dazu äussern, unterschiedlich bewertet. Nur die Kantone AG und BL sowie die CVP Frauen begrüssen die vorgeschlagenen Neuerungen ohne Vorbehalte.
9.1 Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a VE-JStG)
Der Kanton AG begrüsst den grossen Ermessensspielraum sowie den Verzicht auf ein Obligatorium bei den Tätigkeitsverboten nach Artikel 16a VE-JStG. Sie würden den
Bedürfnissen eines Täterstrafrechts entsprechen, welches im Einzelfall massgeschneidert auf eine positive Entwicklung von jugendlichen Straftätern hinwirken möchte. Die Kantone AG und BL begrüssen zudem die Rechtsgrundlage für das Kontakt- und Rayonverbot, das mit Hilfe technischer Mittel überwacht werden kann und bei Jugendlichen eine grössere Bedeutung haben dürfte als das Tätigkeitsverbot.
Der Kanton SO schlägt vor, dass geprüft wird, ob das Tätigkeitsverbot wirklich auf
Sexualstraftaten eingeschränkt werden soll oder ob diese Einschränkung fallengelassen werden könnte.
Der Kanton ZH134 begrüsst zwar grundsätzlich die Neuerungen im JStG, bringt jedoch auch Vorbehalte an:
133 ESV, sinngemäss CURIAVIVA, INSOS. 134 Für den Kanton ZH ist begrüssenswert, dass die Verbote nach Artikel 16a VE JStG als vorsorgliche Schutzmassnahmen bereits während der Untersuchung angeordnet werden können.